Allgemeine Geschäftsbedingungen der autosen gmbh

Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) der autosen gmbh gelten für alle Lieferungen und Leistungen der autosen gmbh gegenüber ihren Kunden. Die AGB bestehen aus sechs Teilen:
A. den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie ("Grüne Lieferbedingungen" – GL), wobei die autosen gmbh der „Lieferer“ ist; sie gelten für alle Lieferungen und Leistungen der autosen gmbh),
A. 1 Sonderregelungen für Privatkunden (Verbraucher)
B. den Regelungen zu Verpackungen/Entsorgung Elektrogeräte,
C. den Gewährleistungsbedingungen für autosen Katalogprodukte,
D. den Special Terms and Conditions (Besondere Geschäftsbedingungen, kurz: STC, sie gelten für die Nutzung der IoT-Services der autosen gmbh als dem „Supplier“) und
E. den Nutzungsbedingungen für die IoT-Leistungen der autosen gmbh in Verbindung mit dem Softwareprodukt apollo (NB apollo).

A. Allgemeine Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie ("Grüne Lieferbedingungen" - GL)

I. Allgemeine Bestimmungen

1. Für die Rechtsbeziehungen zwischen Lieferer und Besteller im Zusammenhang mit den Lieferungen und/oder Leistungen des Lieferers (im Folgenden: Lieferungen) gelten ausschließlich diese GL.
Allgemeine Geschäftsbedingungen des Bestellers, Änderungen und Ergänzungen dieser AGB gelten nur, wenn sie mit dem im Handelsregister als vertretungsbefugt eingetragenen Geschäftsführer oder den dort eingetragenen Prokuristen des Lieferers vereinbart wurden (Geschäftsführung). Mündliche Vereinbarungen und Erklärungen anderer Personen, die hierzu von der Geschäftsführung des Lieferers nicht besonders bevollmächtigt worden sind, sind nur wirksam, wenn sie von der Geschäftsführung schriftlich bestätigt werden.
Bei Bestellungen im Online-Shop des Lieferers ist dessen E-Mail über die Annahme der Bestellung gemäß dem Warenkorb des Bestellers maßgeblich, wie unten in Ziffer 8 geregelt.

2. Im autosen Online-Shop hat der Besteller die Möglichkeit, den Kaufvertrag in deutscher, französischer, tschechischer, italienischer oder englischer Sprache abzuschließen.

3. Der Lieferer speichert den Vertragstext und sendet dem Besteller die Bestelldaten per E-Mail zu. Die AGB kann der Besteller jederzeit hier https://autosen.com/terms einsehen. Vergangene Bestellungen kann der Besteller unter seinem Kundenkonto einsehen.

4. An Kostenvoranschlägen, Zeichnungen und anderen Unterlagen (im Folgenden: Unterlagen) behält sich der Lieferer seine eigentums- und urheberrechtlichen Nutzungs- und Verwertungsrechte uneingeschränkt vor. Die Unterlagen dürfen nur nach vorheriger Zustimmung des Lieferers Dritten zugänglich gemacht werden und sind, wenn der Auftrag dem Lieferer nicht erteilt wird, diesem auf Verlangen unverzüglich zurückzugeben. Die Sätze 1 und 2 gelten entsprechend für Unterlagen des Bestellers; diese dürfen jedoch solchen Dritten zugänglich gemacht werden, denen der Lieferer zulässigerweise Lieferungen übertragen hat.

5. An Standardsoftware und Firmware hat der Besteller das nicht ausschließliche Recht zur Nutzung mit den vereinbarten Leistungsmerkmalen in unveränderter Form auf den vereinbarten Geräten. Der Besteller darf ohne ausdrückliche Vereinbarung eine Sicherungskopie der Standardsoftware erstellen.

6. Teillieferungen sind zulässig, soweit sie dem Besteller zumutbar sind.

7. Der Begriff „Schadensersatzansprüche“ in diesen GL umfasst auch Ansprüche auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

8. Die Darstellung der Produkte im autosen-Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken des Buttons „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ gibt der Besteller eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung erfolgt zusammen mit der Annahme der Bestellung unmittelbar nach dem Absenden durch automatisierte E-Mail. Mit dieser E-Mail-Bestätigung ist der Kaufvertrag zustande gekommen.

 

II. Preise, Zahlungsbedingungen und Aufrechnung

1. Für Geschäftskunden (Unternehmer iSd § 14 BGB) verstehen sich die Preise ab Werk ausschließlich Verpackung zuzüglich der jeweils geltenden gesetzlichen Umsatzsteuer. Für Verbraucher iSd § 13 BGB sind die Preise einschließlich gesetzlicher Umsatzsteuer ausgewiesen. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher beim Besuch des Online-Shops die Anzeigeoption wählt, die für Verbraucher / Privatkunden vorgesehen ist bzw. der Geschäftskunde die für Geschäftskunden vorgesehene Anzeigeoption.

2. Hat der Lieferer die Aufstellung oder Montage übernommen und ist nicht etwas anderes vereinbart, so trägt der Besteller neben der vereinbarten Vergütung alle erforderlichen Nebenkosten wie Reise- und Transportkosten sowie Auslösungen.

3. Zahlungen sind frei Zahlstelle des Lieferers zu leisten.

4. Der Besteller kann nur mit solchen Forderungen aufrechnen, die unbestritten oder rechtskräftig festgestellt sind.

5. Der Besteller kann für seine Bestellung die Zahlungsarten Vorauskasse, Sofortüberweisung (Zahlungsdienst Klarna Bank AB) sowie PayPal plus (Zahlungsdienst PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A.) mit den Optionen Lastschrift, Kreditkarte und PayPal Kauf auf Rechnung nutzen, sofern die jeweilige Zahlungsart für die aktuelle Bestellung verfügbar ist.

a) Bei der Zahlungsart Vorauskasse erhält der Besteller nach Abschluss der Bestellung Auftragsbestätigung nebst Rechnung und zahlt den Rechnungsbetrag innerhalb der darin genannten Zahlungsfrist auf das Konto des Lieferers. Im Anschluss versendet der Lieferer die bestellte Ware bzw. erbringt die bestellte Leistung.

b) Wenn der Besteller die Zahlungsart Sofortüberweisung wählt, wird er vom autosen-Onlineshop auf das Online-Formular des Zahlungsdienstes der Klarna Bank AB geleitet (bzw. der Sofort GmbH, ein Klarna-Tochterunternehmen) und gibt dort die geforderten Bankdaten ein, gegebenenfalls nach vorheriger Einrichtung eines Klarna-Nutzerkontos. Durch die Sofortüberweisung erhält der Lieferer die Überweisungsgutschrift unmittelbar nach Abschluss der Bestellung und Versendung der Auftragsbestätigung.

c) Wenn der Besteller eine Zahlungsart des Dienstes PayPal plus wählt, wird er vom autosen-Onlineshop auf das Online-Formular des Zahlungsdienstes der PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. und gibt dort die geforderten Bankdaten ein, gegebenenfalls nach vorheriger Einrichtung eines PayPal-Nutzerkontos.

Bei der PayPal-Zahlung per Lastschrift zieht der Lieferer den Rechnungsbetrag beim Dienstleister PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. ein, wenn die Waren/Leistungen das Lager des Lieferers verlassen haben. Der Dienstleister PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. informiert den Besteller seinerseits im Voraus darüber, wann dieser das Konto des Bestellers mit dem Rechnungsbetrag belastet („Pre-Notification“).
Bei der PayPal-Zahlung per Kreditkarte erfolgt die Belastung des Besteller-Kontos, wenn die Waren/Leistung das Lager des Lieferers verlassen haben.
Beim PayPal Kauf auf Rechnung zahlt der Besteller die Rechnung des Lieferers an PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. nach Erhalt der Ware bzw. Leistung. Die PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. erwirbt die Rechnungsforderung vom Lieferer und schreibt diesem den Rechnungsbetrag bereits zum Fälligkeitsdatum gut.

d) Bei den Zahlungsarten der Dienstleister Sofort GmbH und PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A. beauftragt der Besteller diese Dienstleister mit der Zahlungsabwicklung seiner Bestellung. Zu diesem Zweck schließt er mit dem jeweiligen Dienstleister einen Nutzungsvertrag gemäß dessen Bedingungen ab; außerdem prüfen diese Dienstleister die Bonität und Kreditfähigkeit des Bestellers in eigener Verantwortung.

6. Zusätzlich zu den Zahlungsarten gemäß Ziffer 5 gibt es für Geschäftskunden die Zahlungsoption Kauf auf Rechnung, bei der der Besteller den Rechnungsbetrag nach Erhalt der Ware an den Lieferer überweist. Der Lieferer behält sich indes vor, über das Angebot dieser Zahlungsart je nach Bestellung zu entscheiden und dazu auch eine Bonitätsprüfung des Bestellers vornehmen zu lassen.

 

III. Eigentumsvorbehalt

1. Die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware), bei denen die Kaufpreisforderung sofort fällig wird oder für die Fälligkeit der Kaufpreisforderung eine Zahlungsfrist von bis zu einschließlich 30 Tagen nach Lieferung, Lieferung mit Aufstellung/Montage oder Rechnungseingang vereinbart wurde, bleiben bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers.

2. In allen anderen Fällen bleiben die Gegenstände der Lieferungen (Vorbehaltsware) Eigentum des Lieferers bis zur Erfüllung sämtlicher ihm gegen den Besteller aus der Geschäftsverbindung zustehenden Ansprüche. Soweit der Wert aller Sicherungsrechte, die dem Lieferer zustehen, die Höhe aller gesicherten Ansprüche um mehr als 20 % übersteigt, wird der Lieferer auf Wunsch des Bestellers einen entsprechenden Teil der Sicherungsrechte freigeben; dem Lieferer steht die Wahl bei der Freigabe zwischen verschiedenen Sicherungsrechten zu.

3. Während des Bestehens des Eigentumsvorbehalts ist dem Besteller eine Verpfändung oder Sicherungsübereignung untersagt und die Weiterveräußerung nur Wiederverkäufern im gewöhnlichen Geschäftsgang und nur unter der Bedingung gestattet, dass der Wiederverkäufer von seinem Kunden Bezahlung erhält oder den Vorbehalt macht, dass das Eigentum auf den Kunden erst übergeht, wenn dieser seine Zahlungsverpflichtungen erfüllt hat.

4. Veräußert der Besteller Vorbehaltsware weiter, so tritt er bereits jetzt seine künftigen Forderungen aus der Weiterveräußerung gegen seine Kunden mit allen Nebenrechten
– einschließlich etwaiger Saldoforderungen – sicherungshalber an den Lieferer ab, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf. Wird die Vorbehaltsware zusammen mit anderen Gegenständen weiter veräußert, ohne dass für die Vorbehaltsware ein Einzelpreis vereinbart wurde, so tritt der Besteller denjenigen Teil der Gesamtpreisforderung an den Lieferer ab, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Preis der Vorbehaltsware entspricht.

5.

a) Dem Besteller ist es gestattet, die Vorbehaltsware zu verarbeiten oder mit anderen Gegenständen zu vermischen oder zu verbinden. Die Verarbeitung erfolgt für den Lieferer. Der Besteller verwahrt die dabei entstehende neue Sache für den Lieferer mit der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns. Die neue Sache gilt als Vorbehaltsware.

b) Lieferer und Besteller sind sich bereits jetzt darüber einig, dass bei Verbindung oder Vermischung mit anderen, nicht dem Lieferer gehörenden Gegenständen dem Lieferer in jedem Fall Miteigentum an der neuen Sache in Höhe des Anteils zusteht, der sich aus dem Verhältnis des Wertes der verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware zum Wert der übrigen Ware zum Zeitpunkt der Verbindung oder Vermischung ergibt. Die neue Sache gilt insoweit als Vorbehaltsware.

c) Die Regelung über die Forderungsabtretung nach Nr. 4 gilt auch für die neue Sache. Die Abtretung gilt jedoch nur bis zur Höhe des Betrages, der dem vom Lieferer in Rechnung gestellten Wert der verarbeiteten, verbundenen oder vermischten Vorbehaltsware entspricht.

d) Verbindet der Besteller die Vorbehaltsware mit Grundstücken oder beweglichen Sachen, so tritt er, ohne dass es weiterer besonderer Erklärungen bedarf, auch seine Forderung, die ihm als Vergütung für die Verbindung zusteht, mit allen Nebenrechten sicherungshalber in Höhe des Verhältnisses des Wertes der verbundenen Vorbehaltsware zu den übrigen verbundenen Waren zum Zeitpunkt der Verbindung an den Lieferer ab.

6. Bis auf Widerruf ist der Besteller zur Einziehung abgetretener Forderungen aus der Weiterveräußerung befugt. Bei Vorliegen eines wichtigen Grundes, insbesondere bei Zahlungsverzug, Zahlungseinstellung, Eröffnung eines Insolvenzverfahrens, Wechselprotest oder begründeten Anhaltspunkten für eine Überschuldung oder drohende Zahlungsunfähigkeit des Bestellers, ist der Lieferer berechtigt, die Einziehungsermächtigung des Bestellers zu widerrufen. Außerdem kann der Lieferer nach vorheriger Androhung unter Einhaltung einer angemessenen Frist die Sicherungsabtretung offenlegen, die abgetretenen Forderungen verwerten sowie die Offenlegung der Sicherungsabtretung durch den Besteller gegenüber dem Kunden verlangen.

7. Bei Pfändungen, Beschlagnahmen oder sonstigen Verfügungen oder Eingriffen Dritter hat der Besteller den Lieferer unverzüglich zu benachrichtigen. Bei Glaubhaftmachung eines berechtigten Interesses hat der Besteller dem Lieferer unverzüglich die zur Geltendmachung seiner Rechte gegen den Kunden erforderlichen Auskünfte zu erteilen und die erforderlichen Unterlagen auszuhändigen.

8. Bei Pflichtverletzungen des Bestellers, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist der Lieferer nach erfolglosem Ablauf einer dem Besteller gesetzten angemessenen Frist zur Leistung neben der Rücknahme auch zum Rücktritt berechtigt; die gesetzlichen Bestimmungen über die Entbehrlichkeit einer Fristsetzung bleiben unberührt. Der Besteller ist zur Herausgabe verpflichtet. In der Rücknahme bzw. der Geltendmachung des Eigentumsvorbehaltes oder der Pfändung der Vorbehaltsware durch den Lieferer liegt kein Rücktritt vom Vertrag, es sei denn, der Lieferer hätte dies ausdrücklich erklärt.

 

IV. Fristen für Lieferungen; Verzug

1. Die Einhaltung von Fristen für Lieferungen setzt den rechtzeitigen Eingang sämtlicher vom Besteller zu liefernden Unterlagen, erforderlichen Genehmigungen und Freigaben, insbesondere von Plänen, sowie die Einhaltung der vereinbarten Zahlungsbedingungen und sonstigen Verpflichtungen durch den Besteller voraus. Werden diese Voraussetzungen nicht rechtzeitig erfüllt, so verlängern sich die Fristen angemessen; dies gilt nicht, wenn der Lieferer die Verzögerung zu vertreten hat. 

2. Ist die Nichteinhaltung der Fristen zurückzuführen auf

a. höhere Gewalt, z. B. Mobilmachung, Krieg, Terrorakte, Aufruhr, oder ähnliche Ereignisse (z. B. Streik, Aussperrung),

b. Virus- und sonstige Angriffe Dritter auf das IT-System des Lieferers, soweit diese trotz Einhaltung der bei Schutzmaßnahmen üblichen Sorgfalt erfolgten,

c. Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts oder aufgrund sonstiger Umstände, die vom Lieferer nicht zu vertreten sind, oder

d. nicht rechtzeitige oder ordnungsgemäße Belieferung des Lieferers, verlängern sich die Fristen angemessen.

3. Kommt der Lieferer in Verzug, kann der Besteller – sofern er glaubhaft macht, dass ihm hieraus ein Schaden entstanden ist – eine Entschädigung für jede vollendete Woche des Verzuges von je 0,5 %, insgesamt jedoch höchstens 5 % des Preises für den Teil der Lieferungen verlangen, der wegen des Verzuges nicht zweckdienlich verwendet werden konnte.

4. Sowohl Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen Verzögerung der Lieferung als auch Schadensersatzansprüche statt der Leistung, die über die in Nr. 3 genannten Grenzen hinausgehen, sind in allen Fällen verzögerter Lieferung, auch nach Ablauf einer dem Lieferer etwa gesetzten Frist zur Lieferung, ausgeschlossen. Dies gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird. Vom Vertrag kann der Besteller im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen nur zurücktreten, soweit die Verzögerung der Lieferung vom Lieferer zu vertreten ist. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

5. Der Besteller ist verpflichtet, auf Verlangen des Lieferers innerhalb einer angemessenen Frist zu erklären, ob er wegen der Verzögerung der Lieferung vom Vertrag zurücktritt oder auf die Lieferung besteht.

6. Werden Versand oder Zustellung auf Wunsch des Bestellers um mehr als einen Monat nach Anzeige der Versandbereitschaft verzögert, kann dem Besteller für jeden weiteren angefangenen Monat Lagergeld in Höhe von 0,5 % des Preises der Gegenstände der Lieferungen, höchstens jedoch insgesamt 5 %, berechnet werden. Der Nachweis höherer oder niedrigerer Lagerkosten bleibt den Vertragsparteien unbenommen.

 

V. Gefahrübergang

1. Die Gefahr geht auch bei frachtfreier Lieferung wie folgt auf den Besteller über:

a) bei Lieferung ohne Aufstellung oder Montage, wenn sie zum Versand gebracht oder abgeholt worden ist. Auf Wunsch und Kosten des Bestellers wird die Lieferung vom Lieferer gegen die üblichen Transportrisiken versichert;

b) bei Lieferung mit Aufstellung oder Montage am Tage der Übernahme in eigenen Betrieb oder, soweit vereinbart, nach erfolgreichem Probebetrieb.

2. Wenn der Versand, die Zustellung, der Beginn, die Durchführung der Aufstellung oder Montage, die Übernahme in eigenen Betrieb oder der Probebetrieb aus vom Besteller zu vertretenden Gründen verzögert wird oder der Besteller aus sonstigen Gründen in Annahmeverzug kommt, so geht die Gefahr auf den Besteller über.

 

VI. Aufstellung und Montage

Für die Aufstellung und Montage gelten, soweit nichts anderes schriftlich vereinbart ist, folgende Bestimmungen:

1. Der Besteller hat auf seine Kosten zu übernehmen und rechtzeitig zu stellen:

a) alle Erd-, Bau- und sonstigen branchenfremden Nebenarbeiten einschließlich der dazu benötigten Fach- und Hilfskräfte, Baustoffe und Werkzeuge;

b) die zur Montage und Inbetriebsetzung erforderlichen Bedarfsgegenstände und -stoffe, wie Gerüste, Hebezeuge und andere Vorrichtungen, Brennstoffe und Schmiermittel;

c) Energie und Wasser an der Verwendungsstelle einschließlich der Anschlüsse, Heizung und Beleuchtung;

d) bei der Montagestelle für die Aufbewahrung der Maschinenteile, Apparaturen, Materialien, Werkzeuge usw. genügend große, geeignete, trockene und verschließbare Räume und für das Montagepersonal angemessene Arbeits- und Aufenthaltsräume einschließlich den Umständen angemessener sanitärer Anlagen; im Übrigen hat der Besteller zum Schutz des Besitzes des Lieferers und des Montagepersonals auf der Baustelle die Maßnahmen zu treffen, die er zum Schutz des eigenen Besitzes ergreifen würde;

e) Schutzkleidung und Schutzvorrichtungen, die infolge besonderer Umstände der Montagestelle erforderlich sind.

2. Vor Beginn der Montagearbeiten hat der Besteller die nötigen Angaben über die Lage verdeckt geführter Strom-, Gas-, Wasserleitungen oder ähnlicher Anlagen sowie die erforderlichen statischen Angaben unaufgefordert zur Verfügung zu stellen.

3. Vor Beginn der Aufstellung oder Montage müssen sich die für die Aufnahme der Arbeiten erforderlichen Beistellungen und Gegenstände an der Aufstellungs- oder Montagestelle befinden und alle Vorarbeiten vor Beginn des Aufbaues so weit fortgeschritten sein, dass die Aufstellung oder Montage vereinbarungsgemäß begonnen und ohne Unterbrechung durchgeführt werden kann. Anfuhrwege und der Aufstellungs- oder Montageplatz müssen geebnet und geräumt sein.

4. Verzögern sich die Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme durch nicht vom Lieferer zu vertretende Umstände, so hat der Besteller in angemessenem Umfang die Kosten für Wartezeit und zusätzlich erforderliche Reisen des Lieferers oder des Montagepersonals zu tragen.

5. Der Besteller hat dem Lieferer wöchentlich die Dauer der Arbeitszeit des Montagepersonals sowie die Beendigung der Aufstellung, Montage oder Inbetriebnahme unverzüglich zu bescheinigen.

6. Verlangt der Lieferer nach Fertigstellung die Abnahme der Lieferung, so hat sie der Besteller innerhalb von zwei Wochen vorzunehmen. Der Abnahme steht es gleich, wenn der Besteller die Zweiwochenfrist verstreichen lässt oder wenn die Lieferung – gegebenenfalls nach Abschluss einer vereinbarten Testphase – in Gebrauch genommen worden ist.

 

VII. Entgegennahme

Der Besteller darf die Entgegennahme von Lieferungen wegen unerheblicher Mängel nicht verweigern.

 

VIII. Sachmängel

Für Sachmängel haftet der Lieferer wie folgt:

1. Alle diejenigen Teile oder Leistungen sind nach Wahl des Lieferers unentgeltlich nachzubessern, neu zu liefern oder neu zu erbringen, die einen Sachmangel aufweisen, sofern dessen Ursache bereits im Zeitpunkt des Gefahrübergangs vorlag.

2. Ansprüche auf Nacherfüllung verjähren in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn; Entsprechendes gilt für Rücktritt und Minderung. Diese Frist gilt nicht:

- soweit das Gesetz gemäß §§ 438 Abs. 1 Nr. 2 (Bauwerke und Sachen für Bauwerke), § 479 Abs. 1 (Rückgriffsanspruch) und 634a Abs. 1 Nr. 2 (Baumängel) BGB längere Fristen vorschreibt,
- bei Vorsatz,
- bei arglistigem Verschweigen des Mangels, sowie
- bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie.

Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) verjähren ebenfalls in 12 Monaten ab gesetzlichem Verjährungsbeginn, vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf. Die gesetzlichen Regelungen über Ablaufhemmung, Hemmung und Neubeginn der Fristen bleiben unberührt.

3. Mängelrügen des Bestellers haben unverzüglich in Textform zu erfolgen.

4. Bei Mängelansprüchen dürfen Zahlungen des Bestellers in einem Umfang zurückbehalten werden, die in einem angemessenen Verhältnis zu den aufgetretenen Sachmängeln stehen. Ein Zurückbehaltungsrecht des Bestellers besteht nicht, wenn seine Mängelansprüche verjährt sind. Erfolgte die Mängelrüge zu Unrecht, ist der Lieferer berechtigt, die ihm entstandenen Aufwendungen vom Besteller ersetzt zu verlangen.

5. Dem Lieferer ist Gelegenheit zur Nacherfüllung innerhalb angemessener Frist zu gewähren.

6. Schlägt die Nacherfüllung fehl, kann der Besteller – unbeschadet etwaiger Schadensersatzansprüche gemäß Nr. 10 vom Vertrag zurücktreten oder die Vergütung mindern.

7. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang infolge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten, ungeeigneten Baugrundes oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind, sowie bei nicht reproduzierbaren Softwarefehlern. Werden vom Besteller oder von Dritten unsachgemäß Änderungen, Ein-/Ausbau- oder Instandsetzungsarbeiten vorgenommen, so bestehen für diese und die daraus entstehenden Folgen ebenfalls keine Mängelansprüche.

8. Ansprüche des Bestellers wegen der zum Zweck der Nacherfüllung erforderlichen Aufwendungen sind insoweit ausgeschlossen, als die Aufwendungen sich erhöhen, weil der Gegenstand der Lieferung nachträglich an einen anderen Ort als die Niederlassung des Bestellers verbracht worden ist, es sei denn, die Verbringung entspricht seinem bestimmungsgemäßen Gebrauch. Dies gilt entsprechend für Aufwendungsersatzansprüche des Bestellers gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers), vorausgesetzt der letzte Vertrag in der Lieferkette ist kein Verbrauchsgüterkauf.

9. Rückgriffsansprüche des Bestellers gegen den Lieferer gemäß § 445a BGB (Rückgriff des Verkäufers) bestehen nur insoweit, als der Besteller mit seinem Abnehmer keine über die gesetzlichen Mängelansprüche hinausgehenden Vereinbarungen getroffen hat.

10. Schadensersatzansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen. Dies gilt nicht bei arglistigem Verschweigen des Mangels, bei Nichteinhaltung einer Beschaffenheitsgarantie, bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit und bei einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Lieferers. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden. Weitergehende oder andere als in diesem Art. VIII geregelten Ansprüche des Bestellers wegen eines Sachmangels sind ausgeschlossen.

 

IX. Gewerbliche Schutzrechte und Urheberrechte; Rechtsmängel

1. Sofern nicht anders vereinbart, ist der Lieferer verpflichtet, die Lieferung lediglich im Land des Lieferorts ohne Verletzung von gewerblichen Schutzrechten und Urheberrechten Dritter (im Folgenden: Schutzrechte) zu erbringen. Sofern ein Dritter wegen der Verletzung von Schutzrechten durch vom Lieferer erbrachte, vertragsgemäß genutzte Lieferungen gegen den Besteller berechtigte Ansprüche erhebt, haftet der Lieferer gegenüber dem Besteller innerhalb der in Art. VIII Nr. 2 bestimmten Frist wie folgt:

a) Der Lieferer wird nach seiner Wahl auf seine Kosten für die betreffenden Lieferungen entweder ein Nutzungsrecht erwirken, sie so ändern, dass das Schutzrecht nicht verletzt wird, oder austauschen. Ist dies dem Lieferer nicht zu angemessenen Bedingungen möglich, stehen dem Besteller die gesetzlichen Rücktritts- oder Minderungsrechte zu.

b) Die Pflicht des Lieferers zur Leistung von Schadensersatz richtet sich nach Art. XII.

c) Die vorstehend genannten Verpflichtungen des Lieferers bestehen nur, soweit der Besteller den Lieferer über die vom Dritten geltend gemachten Ansprüche unverzüglich in Textform verständigt, eine Verletzung nicht anerkennt und dem Lieferer alle Abwehrmaßnahmen und Vergleichsverhandlungen vorbehalten bleiben. Stellt der Besteller die Nutzung der Lieferung aus Schadensminderungs- oder sonstigen wichtigen Gründen ein, ist er verpflichtet, den Dritten darauf hinzuweisen, dass mit der Nutzungseinstellung kein Anerkenntnis einer Schutzrechtsverletzung verbunden ist.

2. Ansprüche des Bestellers sind ausgeschlossen, soweit er die Schutzrechtsverletzung zu vertreten hat.

3. Ansprüche des Bestellers sind ferner ausgeschlossen, soweit die Schutzrechtsverletzung durch spezielle Vorgaben des Bestellers, durch eine vom Lieferer nicht voraussehbare Anwendung oder dadurch verursacht wird, dass die Lieferung vom Besteller verändert oder zusammen mit nicht vom Lieferer gelieferten Produkten eingesetzt wird.

4. Im Falle von Schutzrechtsverletzungen gelten für die in Nr.1a) geregelten Ansprüche des Bestellers im Übrigen die Bestimmungen des Art. VIII Nr. 4, 5, 8 und 9 entsprechend.

5. Bei Vorliegen sonstiger Rechtsmängel gelten die Bestimmungen des Art. VIII entsprechend.

6. Weitergehende oder andere als die in diesem Art. IX geregelten Ansprüche des Bestellers gegen den Lieferer und dessen Erfüllungsgehilfen wegen eines Rechtsmangels sind ausgeschlossen.

 

X. Erfüllungsvorbehalt

1. Die Vertragserfüllung steht unter dem Vorbehalt, dass keine Hindernisse aufgrund von deutschen, US-amerikanischen sowie sonstigen anwendbaren nationalen, EU- oder internationalen Vorschriften des Außenwirtschaftsrechts sowie keine Embargos oder sonstige Sanktionen entgegenstehen.

2. Der Besteller ist verpflichtet, alle Informationen und Unterlagen beizubringen, die für die Ausfuhr, Verbringung bzw. Einfuhr benötigt werden.

 

XI. Unmöglichkeit; Vertragsanpassung

Soweit die Lieferung unmöglich ist, ist der Besteller berechtigt, Schadensersatz zu verlangen, es sei denn, dass der Lieferer die Unmöglichkeit nicht zu vertreten hat. Jedoch beschränkt sich der Schadensersatzanspruch des Bestellers auf 10 % des Wertes desjenigen Teils der Lieferung, der wegen der Unmöglichkeit nicht zweckdienlich verwendet werden kann. Diese Beschränkung gilt nicht, soweit in Fällen des Vorsatzes, der groben Fahrlässigkeit oder wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit gehaftet wird; eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist hiermit nicht verbunden. Das Recht des Bestellers zum Rücktritt vom Vertrag bleibt unberührt.
Sofern Ereignisse im Sinne von Art. IV Nr. 2 a) bis c) die wirtschaftliche Bedeutung oder den Inhalt der Lieferung erheblich verändern oder auf den Betrieb des Lieferers erheblich einwirken, wird der Vertrag unter Beachtung von Treu und Glauben angemessen angepasst. Soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, steht dem Lieferer das Recht zu, vom Vertrag zurückzutreten. Gleiches gilt, wenn erforderliche Ausfuhrgenehmigungen nicht erteilt werden oder nicht nutzbar sind. Will er von diesem Rücktrittsrecht Gebrauch machen, so hat er dies nach Erkenntnis der Tragweite des Ereignisses unverzüglich dem Besteller mitzuteilen und zwar auch dann, wenn zunächst mit dem Besteller eine Verlängerung der Lieferzeit vereinbart war.

 

XII. Sonstige Schadensersatzansprüche

1. Soweit nicht anderweitig in diesen GL geregelt, sind Schadensersatzansprüche des Bestellers, gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis und aus unerlaubter Handlung, ausgeschlossen.

2. Dies gilt nicht, soweit wie folgt gehaftet wird:

a) nach dem Produkthaftungsgesetz,
b) bei Vorsatz,
c) bei grober Fahrlässigkeit von Inhabern, gesetzlichen Vertretern oder leitenden Angestellten,
d) bei Arglist,
e) bei Nichteinhaltung einer übernommenen Garantie,
f) wegen der schuldhaften Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, oder
g) wegen der schuldhaften Verletzung wesentlicher Vertragspflichten.

Der Schadensersatzanspruch für die Verletzung wesentlicher Vertragspflichten ist jedoch auf den vertragstypischen, vorhersehbaren Schaden begrenzt, soweit nicht ein anderer der vorgenannten Fälle vorliegt.

3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

XIII. Gerichtsstand und anwendbares Recht

1. Alleiniger Gerichtsstand ist, wenn der Besteller Kaufmann ist, bei allen aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar sich ergebenden Streitigkeiten der Sitz des Lieferers. Der Lieferer ist jedoch auch berechtigt, am Sitz des Bestellers zu klagen.

2. Dieser Vertrag einschließlich seiner Auslegung unterliegt deutschem Recht unter Ausschluss des Übereinkommens der Vereinten Nationen über Verträge über den internationalen Warenkauf (CISG).

 

XIV. Verbindlichkeit des Vertrages

Der Vertrag bleibt auch bei rechtlicher Unwirksamkeit einzelner Bestimmungen in seinen übrigen Teilen verbindlich. Das gilt nicht, wenn das Festhalten an dem Vertrag eine unzumutbare Härte für eine Partei darstellen würde

 

XV. Kostentragungsvereinbarung

Macht der Besteller von seinem Widerrufs- oder Rückgaberecht gemäß Art. XVI (unten) Gebrauch, so hat er die die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren zu tragen.

 

XVI. Vertraglicher Widerruf und unsere freiwillige Rückgabegarantie

1. Vertragliches Widerrufsrecht von 14 Tagen

Der Besteller kann seine Vertragserklärung innerhalb von 14 Tagen ohne Angabe von Gründen mittels einer eindeutigen Erklärung (z.B. per Brief oder E-Mail) oder - wenn dem Besteller die Sache vor Fristablauf überlassen wird - auch durch Rücksendung der Sache widerrufen.
Hierzu gilt folgende Widerrufsbelehrung, wobei der Besteller nachfolgend als „Sie“ angeredet wird:

 

 

Widerrufsbelehrung

 

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (autosen gmbh, Annastraße 41, 45130 Essen; Tel.: +49 201 74 91 89 21; E-Mail: info@autosen.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Kein Recht zum Widerruf oder zur Rückgabe besteht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Besteller maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Lieferer die im Webshop dargestellten Waren speziell auf die Anforderungen des Bestellers bearbeitet und anpasst.

Ende der Widerrufsbelehrung

Muster Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück an:

autosen gmbh
Annastraße 41
D-45130 Essen
E-Mail: info@autosen.com

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren:

…………………………………………………………………………………………

Name des/der Verbraucher(s): …………………………………………

Anschrift des/der Verbraucher(s): …………………………………………

Datum: …………………………………………

Unterschrift des/der Verbraucher(s): …………………………………………
(nur bei Mitteilung auf Papier)

 

2. Freiwillige Rückgabegarantie

Nach dem Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist gemäß Ziffer 1 bietet der Lieferer die folgende freiwillige Rückgabegarantie an:
Sämtliche Produkte kann der Besteller innerhalb von 16 Tagen nach Ablauf des 14-tägigen Widerrufsrechtes gemäß Ziffer 1 an den Lieferer zurücksenden, sofern die Ware vollständig ist und sich in ungebrauchtem und unbeschädigtem Zustand befindet.
Die Ware ist zurückzusenden an:
autosen gmbh, Annastraße 41, D-45130 Essen.
Diese Rückgabegarantie beschränkt nicht die gesetzlichen Rechte und auch nicht das vertragliche Widerrufsrecht des Bestellers wie oben in Ziffer 1 beschrieben.

 

A.1 Sonderregelungen für Privatkunden (Verbraucher)

Natürliche Personen, die die Lieferungen und Leistungen des Bestellers zu Zwecken beziehen, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können, sind Privatkunden, das heißt Verbraucher gemäß § 13 BGB.
Für diese Personen gelten anstelle des obigen Teils A (Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie ("Grüne Lieferbedingungen“) die gesetzlichen Regelungen, jedoch mit folgender Maßgabe:

 

I. Preise und Versandkosten

Die im autosen-Online-Shop angegebenen Preise werden gegenüber Verbrauchern einschließlich der gesetzlichen Umsatzsteuer angezeigt. Dies setzt voraus, dass der Verbraucher beim Besuch des Online-Shops die Anzeigeoption wählt, die für Verbraucher / Privatkunden vorgesehen ist.
Bei jeder Bestellung fällt eine Versandgebühr gemäß den Angaben im Warenkorb des Bestellers an.

 

II. Bestellvorgang und Vertragsschluss im autosen-Online-Shop

1. Im autosen-Online-Shop können nur volljährige Personen bestellen, die vor oder nach der Befüllung des virtuellen Warenkorbs im Formular des Online-Shops die notwendigen Angaben gemacht haben. Zudem ist eine Registrierung für den autosen-Online-Shop notwendig.

2. Bei Bestellungen im autosen-Online-Shop ist dessen E-Mail über die Annahme der Bestellung gemäß dem Warenkorb des Bestellers der maßgebliche Vertragsinhalt (siehe unten Ziffer 5).

3. Im autosen-Online-Shop hat der Besteller die Möglichkeit, den Kaufvertrag in deutscher, französischer oder englischer Sprache abzuschließen.

4. Der Lieferer speichert den Vertragstext und sendet dem Besteller die Bestelldaten per E-Mail zu. Die AGB kann der Besteller jederzeit hier https://autosen.com/terms einsehen. Vergangene Bestellungen kann der Besteller unter seinem Kundenkonto einsehen.

5. Die Darstellung der Produkte im Online-Shop stellt kein rechtlich bindendes Angebot, sondern einen unverbindlichen Online-Katalog dar. Durch Anklicken des „Jetzt kostenpflichtig bestellen“ gibt der Besteller eine verbindliche Bestellung der im Warenkorb enthaltenen Waren ab. Die Bestätigung des Eingangs der Bestellung erfolgt zusammen mit der Annahme der Bestellung unmittelbar nach dem Absenden durch automatisierte E-Mail. Mit dieser E-Mail-Bestätigung ist der Kaufvertrag zustande gekommen.

6. Der Besteller kann für seine Bestellung die Zahlungsarten Vorauskasse, Sofortüberweisung (Zahlungsdienst Klarna Bank AB) sowie PayPal plus (Zahlungsdienst PayPal (Europe) S.à r.l. et Cie, S.C.A.) mit den Optionen Lastschrift, Kreditkarte und PayPal Kauf auf Rechnung nutzen, sofern die jeweilige Zahlungsart für die aktuelle Bestellung verfügbar ist. Es gelten die Regelungen oben in Abschnitt A, II, 5 a bis e.

 

III. Gesetzliches Widerrufsrecht und freiwillige Rückgabegarantie

1. Dem Besteller steht das gesetzliche, nachfolgend beschriebene Widerrufsrecht zu. Der Besteller wird in dieser Widerrufsbelehrung unmittelbar mit „Sie“ angeredet:

 

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht für Verbraucher
(Verbraucher ist gemäß § 13 BGB jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder Ihrer gewerblichen noch ihrer selbstständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können.)

Widerrufsbelehrung

Widerrufsrecht

Sie haben das Recht, binnen vierzehn Tagen ohne Angabe von Gründen diesen Vertrag zu widerrufen.
Die Widerrufsfrist beträgt vierzehn Tage ab dem Tag, an dem Sie oder ein von Ihnen benannter Dritter, der nicht Beförderer ist, die letzte Ware in Besitz genommen haben bzw. hat. Um Ihr Widerrufsrecht auszuüben, müssen Sie uns (autosen gmbh, Annastraße 41, 45130 Essen; Tel.: +49 201 74 91 89 21; E-Mail: info@autosen.com) mittels einer eindeutigen Erklärung (z. B. ein mit der Post versandter Brief oder eine E-Mail) über Ihren Entschluss, diesen Vertrag zu widerrufen, informieren. Sie können dafür das beigefügte Muster-Widerrufsformular verwenden, das jedoch nicht vorgeschrieben ist.

Zur Wahrung der Widerrufsfrist reicht es aus, dass Sie die Mitteilung über die Ausübung des Widerrufsrechts vor Ablauf der Widerrufsfrist absenden.

 

Folgen des Widerrufs

Wenn Sie diesen Vertrag widerrufen, haben wir Ihnen alle Zahlungen, die wir von Ihnen erhalten haben, einschließlich der Lieferkosten (mit Ausnahme der zusätzlichen Kosten, die sich daraus ergeben, dass Sie eine andere Art der Lieferung als die von uns angebotene, günstigste Standardlieferung gewählt haben), unverzüglich und spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag zurückzuzahlen, an dem die Mitteilung über Ihren Widerruf dieses Vertrags bei uns eingegangen ist. Für diese Rückzahlung verwenden wir dasselbe Zahlungsmittel, das Sie bei der ursprünglichen Transaktion eingesetzt haben, es sei denn, mit Ihnen wurde ausdrücklich etwas anderes vereinbart; in keinem Fall werden Ihnen wegen dieser Rückzahlung Entgelte berechnet. Wir können die Rückzahlung verweigern, bis wir die Ware wieder zurückerhalten haben oder bis Sie den Nachweis erbracht haben, dass Sie die Waren zurückgesandt haben, je nachdem, welches der frühere Zeitpunkt ist.
Sie haben die Waren unverzüglich und in jedem Fall spätestens binnen vierzehn Tagen ab dem Tag, an dem Sie uns über den Widerruf dieses Vertrags unterrichten, an uns zurückzusenden oder zu übergeben. Die Frist ist gewahrt, wenn Sie die Waren vor Ablauf der Frist von vierzehn Tagen absenden.
Sie tragen die unmittelbaren Kosten der Rücksendung der Waren.
Sie müssen für einen etwaigen Wertverlust der Waren nur aufkommen, wenn dieser Wertverlust auf einen zur Prüfung der Beschaffenheit, Eigenschaften und Funktionsweise der Waren nicht notwendigen Umgang mit ihnen zurückzuführen ist.

Kein Recht zum Widerruf oder zur Rückgabe besteht bei Verträgen zur Lieferung von Waren, die nicht vorgefertigt sind und für deren Herstellung eine individuelle Auswahl oder Bestimmung durch den Besteller maßgeblich ist oder die eindeutig auf die persönlichen Bedürfnisse des Bestellers zugeschnitten sind. Dies ist zum Beispiel der Fall, wenn der Lieferer die im Webshop dargestellten Waren speziell auf die Anforderungen des Bestellers bearbeitet und anpasst.

Ende der Widerrufsbelehrung

Muster Widerrufsformular

Wenn Sie den Vertrag widerrufen wollen, dann füllen Sie bitte dieses Formular aus und senden Sie es zurück an:

autosen gmbh
Annastraße 41
D-45130 Essen
E-Mail: info@autosen.com

Hiermit widerrufe(n) ich/wir den von mir/uns abgeschlossenen Vertrag über den Kauf der folgenden Waren:

…………………………………………………………………………………………

Name des/der Verbraucher(s): …………………………………………

Anschrift des/der Verbraucher(s): …………………………………………

Datum: …………………………………………

Unterschrift des/der Verbraucher(s): …………………………………………
(nur bei Mitteilung auf Papier)

 

2. Freiwillige Rückgabegarantie

Nach dem Ablauf der 14-tägigen Widerrufsfrist gemäß Ziffer 1 bietet der Lieferer die folgende freiwillige Rückgabegarantie an:
Sämtliche Produkte kann der Besteller innerhalb von 16 Tagen nach Ablauf des 14-tägigen Widerrufsrechtes gemäß Ziffer 1 an den Lieferer zurücksenden, sofern die Ware vollständig ist und sich in ungebrauchtem und unbeschädigtem Zustand befindet.
Die Ware ist zurückzusenden an:


autosen gmbh, Annastraße 41, D-45130 Essen.


Diese Rückgabegarantie beschränkt nicht die gesetzlichen Rechte und auch nicht das gesetzliche Widerrufsrecht des Bestellers wie oben in Ziffer 1 beschrieben.

 

IV. Selbstbelieferungsvorbehalt

Lieferfristen verlängern sich gegenüber Verbrauchern bei nicht rechtzeitiger oder nicht ordnungsgemäßer Belieferung des Lieferers, wenn der Lieferer die Frist trotz vorherigem Abschluss eines kongruenten Deckungsgeschäfts seinerseits den Liefergegenstand unverschuldet nicht erhält. Wenn der bestellte Artikel hiernach dauerhaft nicht verfügbar ist, ist der Lieferer berechtigt, von dem Kaufvertrag über die Bestellung zurückzutreten.

 

V. Mängelmanagement

1. Der Besteller ist verpflichtet, offensichtliche Mängel innerhalb von zwei Wochen nach Erhalt der Ware dem Lieferer in Textform anzuzeigen; zur Wahrung der Frist genügt die Absendung der Anzeige innerhalb der Frist. Später auftretende Mängel sind unverzüglich anzuzeigen. Die Mängel sind so detailliert wie dem Besteller möglich zu beschreiben.

2. Zeigt der Besteller einen Mangel an, der gemäß der Überprüfung des Lieferers nicht besteht, und hatte der Besteller bei der Anzeige Kenntnis von dem Nichtbestehen des Mangels oder war er infolge Fahrlässigkeit im Irrtum hierüber, so hat der Besteller dem Lieferer den entstandenen Schaden zu ersetzen. Im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen ist der Lieferer insbesondere berechtigt, die bei ihm entstandenen Aufwendungen, etwa für die Untersuchung der Sache oder die vom Besteller verlangte Reparatur, vom Besteller erstattet zu verlangen. Der Besteller ist berechtigt nachzuweisen, dass der angezeigte Mangel doch besteht, sowie dazu, nachzuweisen, dass dem Lieferer kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.

3. Im Falle des Vorhandenseins von Mängeln steht dem Käufer ein Zurückbehaltungsrecht nicht zu, soweit der Einbehalt nicht in angemessenem Verhältnis zu den Mängeln und den voraussichtlichen Kosten der Nacherfüllung (insbesondere einer Mangelbeseitigung) steht.

 

VI. Haftung

1. Der Lieferer haftet für alle schuldhaft verursachte Schäden, auch die seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen bei Vorsatz und grober Fahrlässigkeit.

­ Bei Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit,
­ Bei Schäden, die dem Produkthaftungsgesetz unterfallen,
­ Bei Schäden aus der Verletzung einer Kardinalpflicht (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf),
- Bei Verletzung von Beschaffenheitsvereinbarungen sowie arglistigem Verschweigen von Mängeln

haftet der Lieferer auch für leichte Fahrlässigkeit und damit für jedes Verschulden auch seiner Vertreter oder Erfüllungsgehilfen.
Im Falle der Verletzung von Kardinalpflichten (Kardinalpflichten sind Pflichten, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf) ist die Haftung der Höhe nach begrenzt auf den vertragstypischen vorhersehbaren Schaden, soweit nicht zugleich ein anderer der vorstehend aufgezählten Fälle der erweiterten Haftung gegeben ist.

2. Die Regelungen der vorstehenden Nummer 1 gelten für alle Schadensersatzansprüche (insbesondere für Schadensersatz neben der Leistung und Schadensersatz statt der Leistung), und zwar gleich aus welchem Rechtsgrund, insbesondere wegen Mängeln, der Verletzung von Pflichten aus dem Schuldverhältnis oder aus unerlaubter Handlung. Sie gelten auch für den Anspruch auf Ersatz vergeblicher Aufwendungen.

3. Eine Änderung der Beweislast zum Nachteil des Bestellers ist mit den vorstehenden Regelungen nicht verbunden.

 

VII. Eigentumsvorbehalt

1. Der Liefergegenstand bleibt bis zur vollständigen Bezahlung Eigentum des Lieferers.

2. Der Lieferer behält sich das Eigentum an der Ware vor, bis sämtliche Forderungen des Lieferers erfüllt sind, die aus der gesamten Geschäftsverbindung mit dem Lieferer bereits zum Zeitpunkt des Vertragsabschlusses bestanden haben oder die in Bezug auf den jeweiligen Liefergegenstand später entstanden sind. Das gilt auch dann, wenn einzelne oder sämtliche Forderungen des Lieferers in eine laufende Rechnung aufgenommen wurden und der Saldo gezogen und anerkannt ist.

3. Der Besteller ist zur Weiterveräußerung der Vorbehaltsware im ordnungsgemäßen Geschäftsgang nur dann berechtigt, wenn er dem Lieferer hiermit alle Forderungen abtritt, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen Abnehmer oder gegen Dritte erwachsen. Wird Vorbehaltsware unverarbeitet oder nach Verarbeitung oder Verbindung mit Gegenständen, die ausschließlich im Eigentum des Bestellers stehen, veräußert, so tritt der Besteller die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in voller Höhe an den Lieferer ab. Wird Vorbehaltsware vom Besteller nach Verarbeitung/Verbindung zusammen mit nicht dem Lieferer gehörender Ware veräußert, so tritt der Besteller die aus der Weiterveräußerung entstehenden Forderungen in Höhe des Wertes der Vorbehaltsware mit allen Nebenrechten und Rang vor dem Rest ab. Der Lieferer nimmt die Abtretung an. Zur Einziehung dieser Forderungen ist der Besteller auch nach Abtretung ermächtigt. Die Befugnis des Lieferers, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt; jedoch verpflichtet sich der Lieferer, die Forderungen nicht einzuziehen, solange der Besteller seinen Zahlungs- und sonstigen Verpflichtungen ordnungsgemäß nachkommt. Der Lieferer kann verlangen, dass der Besteller ihm die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazu gehörigen Unterlagen aushändigt und dem Schuldner die Abtretung mitteilt.

 

VIII. Zahlungsmöglichkeiten und -bedingungen

1. Es gelten die jeweils im Online-Shop angebotenen Zahlungsarten.

2. Die Kaufpreiszahlung ist vollständig ohne Abzug oder Skonto fällig. Der Besteller kommt ohne weitere Erklärungen des Lieferers 30 Tage nach der Lieferung in Verzug, soweit er nicht bezahlt hat.

 

IX. Abtretung

Der Lieferer ist berechtigt, seine im Zusammenhang mit der Warenlieferung entstandenen fälligen Kaufpreisforderungen an Dritte abzutreten oder zu verpfänden.

 

X. Streitbeilegungsverfahren

Die europäische Kommission hat eine Plattform zur Online-Streitbeilegung (OS) bereitgestellt, die unter dem folgenden Link aufzufinden ist: http://ec.europa.eu/consumers/odr/.
Der Lieferer ist zu dieser Angabe rechtlich verpflichtet. Der Lieferer beteiligt sich jedoch nicht an dieser Art der Streitbeilegung.

 

XI. Anwendbares Recht

Für alle Streitigkeiten, die aus oder aufgrund dieser Vereinbarung entstehen, gilt deutsches Recht unter Ausschluss des UN-Kaufrechts. Diese Rechtswahl gilt nur insoweit, als dass dadurch nicht zwingende anwendbare Verbraucherschutzvorschriften des Staates, in dem der Verbraucher zum Zeitpunkt seiner Bestellung seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, entzogen werden.

B. Verpackungen/Entsorgung Elektrogeräte

Verpackung

Die vom Lieferer verwendeten Verpackungen erfüllen die ökologischen Anforderungen an eine ordnungsgemäße und schadlose Verwertung. Soweit beim Besteller Verpackungen seitens des Lieferers anfallen, bestätigt der Besteller dem Lieferer mit der Annahme der Ware, dass er in der Lage ist, diese entsprechend der Verpackungsverordnung bzw. dem Verpackungsgesetz verwerten zu können, und verpflichtet sich, die Verpackung unter Einhaltung der Bestimmungen der Verpackungsverordnung bzw. des Verpackungsgesetzes zu entsorgen. In diesem Fall hat der Kunde nicht zurückgesandte Verpackungen der genannten Art der nach der Verpackungsverordnung bzw. nach dem Verpackungsgesetz vorgesehenen Verwertung zuzuführen, dem Lieferer auf jederzeitiges Verlangen Auskunft über Art und Menge der so der Verwertung zugeführten Verpackungen zu erteilen sowie die Einhaltung dieser Verpflichtung – auf jederzeitiges Verlangen in Textform – zu bestätigen. Der Lieferer ist jederzeit berechtigt, sich – nach Voranmeldung mit angemessener Frist – von der Einhaltung dieser Verpflichtung vor Ort beim Besteller zu überzeugen. Wünscht der Besteller keine eigene Entsorgung entsprechend vorstehender Regelung, hat er dies dem Lieferer unverzüglich nach Annahme der Ware in Textform zu erklären. In diesem Fall gibt der Lieferer dem Kunden die Möglichkeit, im Einklang mit den Pflichten aus der Verpackungsverordnung bzw. dem Verpackungsgesetz, diese Verpackungen an den Lieferer zurückzusenden. Hierbei trägt allerdings der Besteller die Kosten des Rücktransports der Verpackung.


Entsorgung Elektrogeräte

Der Besteller ist verpflichtet, gelieferte Produkte nach Nutzungsbeendigung auf eigene Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des Elektro- und Elektronikgerätegesetzes (ElektroG), ordnungsgemäß zu entsorgen. Der Besteller stellt damit den Lieferer von seinen Rücknahmepflichten als Hersteller gemäß § 19 Abs. 1 ElektroG und von damit in Zusammenhang stehenden Ansprüchen Dritter frei. Der Besteller hat gewerbliche Dritte, an die er die gelieferten Produkte weitergibt, vertraglich zu verpflichten, dass sie die Produkte nach Nutzungsbeendigung auf deren Kosten nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des ElektroG, ordnungsgemäß entsorgen und für den Fall der erneuten Weitergabe der Produkte eine entsprechende Weiterverpflichtung auferlegen. Verletzt der Besteller seine Pflicht zur Weitergabe seiner Pflichten auf seine Abnehmer, so ist er verpflichtet, die gelieferten Produkte nach Nutzungsbeendigung auf seine Kosten zurückzunehmen und nach den gesetzlichen Vorschriften, insbesondere jenen des ElektroG, ordnungsgemäß zu entsorgen.


Geltungsbereich

Die vorstehenden Regelungen unter B. gelten nicht für Verbraucher.

 

C. Gewährleistungsbedingungen für autosen Katalogprodukte

• Die nachfolgenden Gewährleistungsbedingungen gelten für Katalogprodukte der autosen.

• Das Produkt wird in der Dokumentation, insbesondere der Spezifikation, abschließend beschrieben.

• Der Lieferer gewährleistet die Funktionalität seiner Produkte für die Dauer von 60 Monaten ab Lieferung des Produktes, sofern dieses innerhalb der Spezifikation betrieben wird.

• Der Besteller hat das Produkt unverzüglich, spätestens innerhalb von einem Monat ab Lieferung, auf eventuelle Mängel zu untersuchen und gegebenenfalls in Textform zu rügen.

• Im Falle einer Reklamation muss der Besteller das Produkt unverzüglich nach Entdeckung des Mangels, spätestens innerhalb von einem Monat, zusammen mit einer Fehlerbeschreibung unter Angabe der autosen Artikelnummer an die zuständige Niederlassung des Lieferers zurücksenden. Der Lieferer wird das Produkt untersuchen und auf Wunsch des Bestellers einen Untersuchungsbericht an diesen verschicken.

• Im Falle einer berechtigten Reklamation, erhält der Besteller ein kostenloses Ersatzgerät. Darüber hinaus ersetzt der Lieferer dem Besteller seine Aufwendungen, die er aufgrund des Mangels hatte, bis zur Höhe des Kaufpreises. Weitergehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn es sind zwingende gesetzliche Haftungsvorschriften einschlägig.

 

D. Special Terms and Conditions (STC - Besondere Geschäftsbedingungen)

Die vorliegenden „Special Terms and Conditions“ (kurz: STC) sind besondere Geschäftsbedingungen der autosen gmbh. Sie gelten ergänzend zu den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (“Grüne Lieferbedingungen” – GL, Teil A) für die Nutzung der IoT-Services der autosen gmbh als dem „Supplier“. Die IoT Services der autosen gmbh sind nur für Geschäftskunden (Unternehmer im Sinne des § 14 BGB) verfügbar.

I. Definitionen

Supplier:
Unternehmen, das Services bereitstellt. Dies ist die autosen gmbh.

Kunde:
das Unternehmen, das die Services bezieht;

Nutzer/Benutzer:
die natürliche Person, die sich im Auftrag des Kunden für diesen beim Supplier registriert, damit der Kunde die Services beziehen kann;

Parteien:
Kunde und Supplier gemeinsam betrachtet, wobei der Kunde verpflichtet ist, den Nutzer zur Einhaltung dieser STC anzuweisen;

Service(s):
Dienste, die vom Supplier über die IoT-Plattform angeboten werden; die IoT-Plattform ist eine Plattform für das Internet der Dinge („Internet of Things - IoT“). Über die IoT-Plattform können Gateways gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung angebunden und verwaltet werden. Durch die Services des Suppliers können auf der IoT-Plattform durch Software-as-a-Service Daten bereitgestellt, visualisiert und vom Nutzer ausgewertet werden, wie in der Betriebsanleitung beschrieben; diese SCT gelten mithin für den Dienst „autosen.cloud“ des Suppliers sowie für alle Dienste mit autosen.cloud-Funktionalitäten, welche der Supplier unter einer anderen Bezeichnung erbringt (sogenanntes „white labeling“);

Tenant:
ein bestimmter Teil einer Service-Installationsinstanz, der über seine eigene logische Datenbank und Konfiguration sowie über sein eigenes Benutzermanagement und individuelle Funktionalitäten für den Tenant verfügt; ein Tenant ist über eine eindeutige URL zugänglich. URL ist eine Abkürzung für Uniform Ressource Locator, dies ist eine Adressangabe, durch die eine Resource (hier: der Tenant bzw. Subtenant, siehe unten) in einem Netzwerk definiert ist.

Subtenant:
ein bestimmter Teil einer Service-Installationsinstanz, der einem Tenant zugeordnet ist und über seine eigene logische Datenbank und Konfiguration sowie über sein eigenes Benutzermanagement und weitere individuelle Funktionalitäten für den Subtenant verfügt; ein Subtenant ist über eine eindeutige URL zugänglich

Vertrauliche Informationen:
jegliche Informationen beliebiger Form, wie unter anderem Informationen über Geschäfte, Geschäftsvorhaben, Finanzen, technische Prozesse, Computer-Software (wie unter anderem zugrundeliegende Konzepte, Organisation, Architektur, Quellcode und Objektcode), geistige Eigentumsrechte, Zusammenstellungen zweier oder mehrerer solcher Einzelinformationen, unabhängig davon, ob jede einzelne Information an sich vertraulich ist oder nicht, welche einer Partei durch ihre Aufnahme in den Vertrag zur Kenntnis gelangen, sowie jegliche Informationen, die aus solchen Informationen abgeleitet oder gewonnen wurden oder werden könnten; vertraulich und geheim zu halten sind insbesondere Informationen über die Funktionsweise der Services, die zugrundeliegenden Softwarefunktionen und Funktionsweisen, den Aufbau und die Gestaltung der Tenants und Subtenants und die Zugangsdaten zu den Benutzerkonten.

Vertrag:
der Vertrag über die Lieferung von Services wie vom Supplier in den vorliegenden STC zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen definiert; die vorliegenden STC zusammen mit allen weiteren für die vom Kunden in Auftrag gegebenen Services und/oder Güter maßgeblichen allgemeinen Geschäftsbedingungen, Anhängen, Auflistungen und Anlagen; die allgemeinen Geschäftsbedingungen des Kunden sind ausgeschlossen.

Betriebsanleitung:
Betriebsanleitung ist ein fester Bestandteil des Vertrages in Form eines Benutzerhandbuches, das die Kunden im Download-Bereich auf der Art.-Seite abrufen können. Der Supplier stellt die Betriebsanleitung nach seiner Wahl in englischer oder deutscher Sprache zur Verfügung.

Gateway:
Die als io-key bezeichnete Hardware

 

II. Geltungsbereich

Die vorliegenden STC gelten für die Bereitstellung von Services gemäß Abschnitt I.

 

III. Registrierung

(1) Um auf Services zugreifen und sie nutzen zu können, muss sich der Kunde durch einen Nutzer registrieren und durch diesen in einer Tenant-Umgebung Benutzerkonten erstellen lassen. Zum Erstellen eines Kontos muss der Nutzer die dort abgefragten beruflichen Angaben zu seiner Person machen und einen Benutzernamen und ein Passwort anlegen ("Kontoinformationen"). Es obliegt dem Kunden, den für ihn handelnden Nutzer dazu anzuweisen. Der Kunde ist zur Angabe genauer, aktueller und vollständiger Kontoinformationen verpflichtet und hat den bzw. die für ihn handelnden Nutzer entsprechend anzuweisen. Der Supplier behält sich das Recht vor, ein Konto oder einen Tenant zu sperren oder zu löschen, wenn die während der Registrierung oder später angegebenen Kontoinformationen ungenau, falsch oder irreführend sind oder werden.

(2) Der Kunde ist dafür verantwortlich, die Vertraulichkeit seiner Kontoinformationen zu wahren, und verpflichtet sich, die hierfür erforderlichen technischen und organisatorischen Maßnahmen nach dem Stand der Technik zu treffen und den Supplier zu benachrichtigen, wenn seine Kontoinformationen verlorengegangen sind, gestohlen wurden oder einem unbefugten Dritten zur Kenntnis gelangt sind oder anderweitig kompromittiert wurden. Der Kunde wird die für ihn handelnden Nutzer hierzu anweisen.
Der Kunde trägt die Verantwortung für alle über sein Konto erfolgten Aktivitäten.

(3) Für die Erstellung von Sicherheitsrichtlinien zum Verhindern des unautorisierten Zugriffs auf Konten und Gateways des Kunden ist der Kunde verantwortlich. Der Supplier kann insbesondere nicht verantwortlich gemacht werden für Datenschutzverletzungen oder den Missbrauch von Geräten infolge der Verwendung unsicherer Passwörter oder mangelnden Umsetzung von Sicherheitsmaßnahmen seitens des Kunden oder an den vom Kunden benutzten Ausrüstungen oder Gateways.

 

IV. Gegenstand der Services und Nutzungsrechte

1. Gegenstand der Services; Verfügbarkeit

(1) Der Supplier stellt dem Kunden die Services auf dem vereinbarten Subtenant am Übergabepunkt bereit, dies ist die Schnittstelle des Subtenants zu dem Netz, an das der Subtenant mit seiner URL angeschlossen ist.
(2) Der Supplier verpflichtet sich, alle sachgerecht notwendigen Maßnahmen zu treffen, die für die Verbindung des Subtenants in das Internet erforderlich sind, damit der Subtenant für eingehende Anfragen des Kunden ansprechbar sowie die Daten auf dem Subtenant für den Kunden bzw. dessen Nutzer abrufbar sind. Dem Kunden ist bekannt, dass aufgrund begrenzter Leitungskapazitäten und Übertragungsgeschwindigkeiten der nicht durch den Supplier bereitgestellten Infrastruktur kein störungsfreier Zugang zum Internet geleistet werden kann.
(3) Von der geschuldeten Verfügbarkeit ausgenommen sind die Wartungsfenster von Tenants und Subtenants. Diese sind auf den Webseiten https://status.cumulocity.com und https://status.autosen.cloud abrufbar.
Während der Wartungsarbeiten kann in den Wartungsfenstern die bestimmungsgemäße Verarbeitung der Daten durch die Services unterbrochen oder beeinträchtigt werden.
Der Supplier weist ausdrücklich auf folgendes hin:
Wenn der Kunde im Wartungsfenster Daten durch die Services des Suppliers verarbeiten lässt, hängt die Vollständigkeit und Richtigkeit der Datenverarbeitungen davon ab, ob sie von den Wartungen beeinträchtigt wurden oder nicht. Auch dies ist nachträglich nur feststellbar, wenn die Verarbeitung vollständig unterbrochen wurde. Verarbeitungsunterbrechungen sind über das autosen.cloud Kundenkonto für die letzten 14 Tage standardmäßig feststellbar; Beeinträchtigungen der Verarbeitungen sind nachträglich nicht feststellbar.
Der Supplier rät daher von der Nutzung der Services während der Wartungsfenster ab.
(4) Der Kunde ist verpflichtet, Störungen oder Beeinträchtigungen der Services unverzüglich und unter Hinweis auf ihren Umfang beim Supplier anzuzeigen. Unterlässt der Kunde diese Mitwirkung, gilt § 536c BGB entsprechend.

2. Nutzungsrechte

(1) Vorbehaltlich der vorliegenden STC und gegen Zahlung der Vergütung [Abschnitt IX] räumt der Supplier dem Kunden ein befristetes, nicht-exklusives Recht ein, die Services am vereinbarten Übergabepunkt gemäß Ziffer 1 abzurufen und (a) Services ausschließlich auf einem getrennten Subtenant allein für seine eigenen internen geschäftlichen Zwecke zu nutzen, (b) seine eigenen Gateways nur unter ausschließlicher Verwendung der APIs, die vom Supplier oder seinem Lizenzgeber oder dem Lizenzgeber seines Lizenzgebers bereitgestellt wurden, an Services anzubinden, (c) die Services ausschließlich mit dem (den) entsprechenden Gateway(s) von autosen zu nutzen.

(2) Unbeschadet der obigen Ausführungen darf der Kunde einzelnen Benutzern von Dritten (z. B. Service-Providern) den Zugriff auf die Services und ihre Nutzung auf dem betreffenden Subtenant des Kunden gestatten, jedoch ausschließlich im Rahmen schriftlicher bzw. in Textform getroffener Bestimmungen, die: (a) mindestens ebenso restriktiv sind wie die in den vorliegenden STC enthaltenen Bestimmungen, (b) keine falschen oder irreführenden Darstellungen oder Zusicherungen oder Garantien hinsichtlich des Suppliers der Services oder seines Lizenzgebers enthalten, (c) die vertraulichen Informationen und geistigen Eigentumsrechte des Suppliers oder seines Lizenzgebers angemessen schützen, und (d) innerhalb des in Abschnitt IV (1) der vorliegenden STC definierten Umfangs.
Der Kunde richtet in diesem Fall ein Nutzerkonto ein, das der Dritte bzw. dessen Beschäftigte für den Kunden nutzen können. Er weist den Dritten an, sich gemäß Abschnitt III (oben) zu registrieren und sich gegenüber dem Supplier zur Einhaltung dieser STC zu verpflichten.

 

V. Nutzungsbeschränkungen

(1) Das dem Kunden eingeräumte Recht auf Nutzung der Services gemäß diesen STC unterliegt den folgenden Beschränkungen. Nichts in den vorliegenden STC kann durch Schlussfolgerung oder anderweitig so ausgelegt werden, dass dem Kunden ein Zugriff auf den Programm- oder Quellcode der Services oder der zugrundeliegenden Software (oder eines Teils davon) oder ein Recht auf Installation der zugrundeliegenden Software oder eines Teils davon lokal in einem System des Kunden oder eines Dritten gewährt wird.

(2) Der Kunde darf ferner nicht:
a) die Services kopieren, abgeleitete Werke erstellen, sie übereignen (z. B. verkaufen, weiterverkaufen, vermieten, verleihen), abtreten, per Timesharing nutzen oder anderweitig kommerziell verwerten oder die Services Dritten, wozu auch Mutter-, Tochter- oder verbundene Unternehmen zählen, zugänglich machen, sofern nicht von den vorliegenden STC oder durch zwingendes geltendes Recht gestattet; hiervon unberührt bleibt das Recht des Kunden, die Gateways der autosen gmbh für einen Dritten zu erwerben und die Services des Suppliers dazu entweder dem Dritten zur Verfügung zu stellen oder dem Dritten zu überlassen, sofern der Dritte die Pflichten dieser Nutzungsbedingungen einhält und der Registrierungsvorgang gemäß Abschnitt III (oben) korrekt ausgeführt wird;
b) die Integrität oder Leistung der Services oder der darin enthaltenen Daten behindern oder unterbrechen (zum Beispiel mittels Durchführung von Leistungstests, sofern nicht von den Parteien schriftlich vereinbart);
c) den Versuch unternehmen, unautorisierten Zugang zu Services oder den damit verbundenen Systemen oder Netzwerken zu erhalten;
d) leistungsbezogene Informationen über die Services oder die zugrundeliegende Software weiterverbreiten;
e) die Konfigurations- und Berichterstattungsmöglichkeiten der Services für andere als die in den vorliegenden STC festgelegten Zwecke nutzen; oder
f) die Services sonst auf eine Weise nutzen, die nicht: (i) mit geltendem Recht in Einklang steht (wie z. B. die Übermittlung von rechtswidrigen Daten/Informationen oder Daten/Informationen, die die Eigentumsrechte Dritter verletzen); oder (ii) gemäß den vorliegenden STC ausdrücklich erlaubt ist.
g) zugrundeliegende Software oder Dienste, Technologien oder sonstige Informationen aus den Services herunterladen, beschaffen und/oder Zugang dazu gewähren oder anderweitig exportieren oder reexportieren, es sei denn auf die in den vorliegenden STC ausdrücklich angegebene Weise und unter vollständiger Einhaltung aller geltenden nationalen und internationalen Gesetze und Vorschriften. Der Kunde verpflichtet sich, den Supplier von jeglicher Haftung, die sich aus oder in Verbindung mit einem Verstoß des Kunden gegen diese Klausel ergibt, freizustellen, schadlos zu halten und zu schützen. Der Supplier behält sich das Recht vor, den Vertrag in den betroffenen Teilen oder vollständig nicht zu erfüllen, falls nationale oder internationale Ausfuhrbestimmungen oder Außenwirtschaftsgesetze oder Beschränkungen hinsichtlich des Ziellandes/des Kunden/der Nutzung im Rahmen von Embargos oder sonstigen Sanktionen die Bereitstellung von der Ausfuhrkontrolle unterliegenden Gütern (Gütern mit doppeltem Verwendungszweck) und Services an den Kunden im Rahmen der vorliegenden STC untersagen. Der Kunde wird darüber informiert, ob eine entsprechende offizielle Exportgenehmigung durch nationale oder internationale Ausfuhrkontrollbehörden erforderlich ist, und der Supplier kann die Bereitstellung betroffener Services so lange zurückstellen, bis alle benötigten Genehmigungen erteilt sind. Im Fall einer Änderung entsprechender Ausfuhrklassifizierungen oder -bestimmungen kann der Supplier die Bereitstellung der betroffenen Services so lange zurückstellen bzw. aussetzen, bis alle benötigten Genehmigungen erteilt sind und, falls diese Genehmigungen nicht erteilt werden, die Bereitstellung der betreffenden Services einstellen.

 

VI. Drittsoftware/Open-Source-Software

Die Software kann Bestandteile umfassen, für die durch spezielle Lizenzbedingungen Dritter oder durch eine Open-Source-Lizenz Beschränkungen gelten. Die betroffenen Teile sind zusammen mit dem dafür geltenden Lizenztext in der entsprechenden Betriebsanleitung so weit angegeben, wie von den jeweiligen Lizenzen verlangt.

 

VII. Vorbehalt von Rechten und Rechte an Daten

1. Alle vertraulichen Informationen sowie alle geistigen Eigentumsrechte und der Rechtsanspruch auf die Services (soweit sie keine dem Kunden oder Dritten gehörenden Elemente beinhalten) verbleiben beim Supplier bzw. bei seinem Lizenzgeber, und es geht im Rahmen der vorliegenden STC kein Interesse oder Eigentum daran auf den Kunden über. Ausschließlich vorbehaltlich der Rechte, die dem Kunden mit den vorliegenden STC ausdrücklich gewährt werden, verbleiben sämtliche Rechte, Rechtsansprüche und Interessen an den Services bei ihrem Eigentümer und bleiben ausschließlich dessen Eigentum.
2. Dem Supplier bleibt es vorbehalten, die Daten auf dem vom Kunden genutzten Tenant zur bedarfsgerechten Gestaltung, Weiterentwicklung und Optimierung seiner Produkte und Leistungsangebote zu verwenden.

 

VIII. Verfügbarkeit der Services, Wartungsarbeiten

Der Supplier gewährleistet eine Verfügbarkeit der Services, wie in der Betriebsanleitung beschrieben.
Aus technischen, vom Supplier nicht beeinflussbaren Gründen kann es zu Beeinträchtigungen bei der Verfügbarkeit der Services kommen. Hierunter fallen insbesondere Handlungen Dritter, die nicht im Auftrag des Suppliers handeln, vom Supplier nicht beeinflussbare technische Bedingungen des Internets sowie höhere Gewalt. Auch die vom Kunden genutzte Hard- und Software und technische Infrastruktur kann Einfluss auf die Leistungen des Suppliers haben. Auch auf die Verfügbarkeit und Leistung der Internetverbindung, die beim Kunden zum Bezug der Services erforderlich ist, hat der Supplier keinen Einfluss. Soweit derartige Umstände Einfluss auf die Verfügbarkeit oder Funktionalität der vom Supplier erbrachten Leistungen haben, hat dies keine Auswirkung auf die Vertragsgemäßheit der erbrachten Leistungen.
Während der Wartungsarbeiten kann in den Wartungsfenstern die bestimmungsgemäße Verarbeitung der Daten durch die Services unterbrochen oder beeinträchtigt werden. Es gilt (Abschnitt IV, Ziffer 1 Absatz (3) oben).

 

IX. Zahlung

(1) Die Vergütung und die Zahlungsbedingungen sind im autosen-Online-Shop und in der vom Supplier herausgegebenen Auftragsbestätigung festgelegt.

(2) Wählt der Kunde die Zahlung mittels Lastschriftverfahrens, ermächtigt er den Supplier widerruflich, die von dem Kunden zu entrichtenden Zahlungen bei Fälligkeit durch Lastschrift von seinem Konto mit der von ihm eingegebenen IBAN, BIC und genauen Bezeichnung des kontoführenden Kreditinstituts einzuziehen.

(3) Ist der Kunde mit der Zahlung einer fälligen Vergütung um mehr als vier Wochen in Verzug, ist der Supplier nach vorheriger Mahnung mit Fristsetzung und Ablauf der Frist zur Sperrung des Zugangs zu Services berechtigt. Der Vergütungsanspruch des Suppliers bleibt von der Sperrung unberührt. Der Zugang zu Services wird nach vollständiger Begleichung der Rückstände unverzüglich wieder freigeschaltet. Das Recht zur Zugangssperrung besteht als milderes Mittel auch dann, wenn der Supplier ein Recht zur außerordentlichen Kündigung hat.

(4) Bei nur teilweiser Nutzung der Services, Kündigung oder Aussetzung der Services hat der Kunde keinen Anspruch auf Rückerstattung der Vergütung.

 

X. Laufzeit und Kündigung

(1) Die Laufzeit des Vertrags richtet sich nach den Angaben in der vom Supplier herausgegebenen Auftragsbestätigung.

(2) Jede Partei kann einen Vertrag mit einer Laufzeit von einem (1) Monat mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende des Folgemonats und einen Vertrag mit einer Laufzeit von einem (1) Jahr mit einer Frist von einem (1) Monat zum Ende des betreffenden Jahres ohne Angabe von Gründen kündigen.

(3) Das Recht zur außerordentlichen Kündigung aus wichtigem Grund bleibt unberührt. Als wichtiger Grund gilt insbesondere: (i) die Eröffnung eines Vergleichs- oder Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Kunden; (ii) der Verstoß des Kunden gegen seine Verpflichtung zur Zahlung einer fälligen Vergütung trotz Mahnung und angemessener Fristsetzung durch den Supplier nach Ablauf der angemessenen Frist; (iii) der Verstoß des Kunden gegen seine Verpflichtung zur Aufrechterhaltung eines angemessenen IT-Sicherheitsniveaus oder die Nicht-Installation oder eine fehlerhafte Installation der von dem Service-Provider bereitgestellten Sicherheits-Updates durch den Kunden; (iv) der Verstoß des Kunden gegen sonstige wesentliche Bestimmungen dieses Vertrages, insbesondere wenn der Kunde trotz schriftlicher Abmahnung weiterhin seine Pflichten verletzt.

 

XI. Pflichten des Suppliers

Während der Laufzeit des Vertrages hat der Supplier folgende Pflichten:

(1) Gegen Zahlung der Vergütung hat der Supplier Services zur Nutzung durch den Kunden bzw. dessen Nutzer bereitzustellen, wie in den vorliegenden STC beschrieben.

(2) Der Supplier hat alle wirtschaftlich vertretbaren Anstrengungen zu unternehmen, um dem Kunden vorbehaltlich Verfügbarkeit der Infrastruktur Dritter (z. B. IaaS), Unterhaltung, Verfügbarkeit von Netzwerken Dritter, Kommunikationseinrichtungen und höherer Gewalt die Services zugänglich zu machen.

(3) Der Supplier hat bei der Bereitstellung der Services wirtschaftlich vertretbare Sicherheitsmaßnahmen zu ergreifen.

(4) Der Supplier hat die Maßnahmen gemäß Artikel XIX (unten) für die Verbindung zwischen Gateway und Tenant bzw. Subtenant zu treffen; der Supplier ist für notwendigen Verfügbarkeit der Funkverbindung am Standort des Gateways nicht verantwortlich.
Die beim Kunden verfügbare Funkverbindung, das heißt, das vom Gateway anzusteuernde Mobilfunknetz, muss dauerhaft ausreichend sein, um die Übertragung der Sensordaten an den Tenant der IoT-Plattform des Suppliers zu übertragen.

 

XII. Pflichten des Kunden

Während der Laufzeit des Vertrages hat der Kunde folgende Pflichten:

(1) Der Kunde hat den Supplier bei Eintreten eines Streitfalles bezüglich der Services zu informieren und alle angemessenen Anweisungen des Suppliers im Zusammenhang damit zu befolgen.

(2) Der Kunde hat den vom ihm eingesetzten Nutzer anzuweisen, alle Pflichten zu erfüllen, die in diesen STC dem Nutzer bzw. Kunden zugeordnet sind.

(3) Der Kunde ist allein verantwortlich für alle Kundendaten, die dem Supplier übermittelt oder in die Services hochgeladen, darin gespeichert oder mit ihnen übertragen werden, sowie für die Nutzung der Services. Diese Verantwortung beinhaltet (jedoch nicht ausschließlich) das Erwirken von den Datenschutz betreffenden Rechten und Einwilligungen, die nach örtlichem Recht oder den internen Richtlinien des Kunden vorgeschrieben sein könnten, und das Erstellen von Sicherungskopien, um Verluste oder Schäden zu vermeiden.

(4) Der Kunde versichert und erklärt, dass er technische und organisatorische Maßnahmen nach dem Stand der Technik trifft, die unter anderem für Vertraulichkeit, Authentizität und Integrität sorgen, um zu gewährleisten, dass der Zugang zu den Services gemäß den vorliegenden STC beschränkt wird. Zudem ist der Kunde verpflichtet, seine Nutzer anzuweisen, ihre Zugangsdaten geheim zu halten und vor unbefugtem Zugriff zu schützen. 

 

XIII. Gewährleistung

(1) Öffentliches Material (z. B. Marketingmaterial), das technische Daten, Spezifikationen oder Aussagen zu Leistungen enthält, hat keine Gültigkeit als Beschreibung von Services. Sofern die Services entsprechend den vorliegenden STC genutzt werden, gewährleistet der Supplier die Übereinstimmung der Services mit der Betriebsanleitung; geringfügige und unerhebliche Abweichungen von der Betriebsanleitung sind von dieser Gewährleistung ausgeschlossen. Der Supplier gewährleistet nicht, dass die Services alle Anforderungen des Kunden erfüllen oder dass die Services ohne Unterbrechung oder fehlerfrei laufen werden.

(2) Als Voraussetzung für einen Anspruch wegen Verletzung von Leistungspflichten bezüglich der Services ("Servicepflichtverletzung") muss (a) der Kunde unmittelbar nach Eintreten einer Servicepflichtverletzung dem Supplier eine Meldung mit Informationen und Beschreibung des Hergangs der Servicepflichtverletzung, der Auswirkungen der Servicepflichtverletzung und der Umstände, unter denen die Servicepflichtverletzung entstanden ist, zusenden; und (b) die Servicepflichtverletzung wiederholbar und nachweisbar sein.

(3) Sofern die obigen Voraussetzungen erfüllt sind und die Servicepflichtverletzung vom Supplier zu vertreten ist, hat der Supplier die Servicepflichtverletzung innerhalb einer angemessenen Leistungsfrist zu beheben (z. B. durch Beseitigung oder Umgehung). Im Übrigen gelten für Mangelansprüche des Kunden in Bezug auf die Services die gesetzlichen Regelungen zu Mietverträgen (§§ 536ff. BGB). Ausgeschlossen ist jedoch die verschuldensunabhängige Verantwortung des Suppliers für Mängel, die zu Beginn des Vertrags vorhanden waren (§ 536a Absatz (1) Satz 1 Variante 1 BGB), sowie das Recht des Kunden, gemäß § 536a Absatz (2) BGB, Mängel selbst zu beseitigen. Weitergehende Garantieansprüche sind ausgeschlossen. Die Abschnitte Haftung und Schadloshaltung der vorliegenden STC sowie die Gewährleistungs- und/oder Haftungsbeschränkungen aus den Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (“Grüne Lieferbedingungen” – GL) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen oder sonstige zusätzliche und anwendbare Bedingungen des Suppliers bleiben davon unberührt.

(4) Der Kunde erkennt an, dass die Services nicht für risikoreiche Anwendungen genutzt werden dürfen, bei denen präzise Standorte oder Merkmale auf Karten für den Kunden maßgeblich sind, zum Beispiel bei Nutzung der Services durch Rettungsdienste. Der Kunde erkennt an, dass die Services ohne ausdrückliche in Textform erteilte Erlaubnis des Suppliers nicht im Rahmen von Leistungstests oder Belastungstests genutzt werden dürfen. Es ist nicht zulässig, die Services zu Testzwecken oder zur Überprüfung der Leistungsgrenzen der angebundenen Gateways oder der Services selbst absichtlich zu überlasten. Der Kunde muss Maßnahmen ergreifen, um eine unbeabsichtigte Überlastung zu vermeiden.

 

XIV. Haftung/Schadloshaltung

(1) Ungeachtet der Rechtsgrundlage haftet der Supplier uneingeschränkt für jegliche Schäden infolge vorsätzlicher Handlungen oder Unterlassungen oder grober Fahrlässigkeit und für Ansprüche wegen Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers und der Gesundheit, bei denen eine Haftung im Allgemeinen nicht durchsetzbar wäre. Bei einfacher oder leichter Fahrlässigkeit haftet der Supplier nur für Verletzungen einer wesentlichen Vertragspflicht ("Kardinalpflichten"). Kardinalpflichten sind vertragliche Verpflichtungen, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Erfüllung des Vertrages überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Kunde regelmäßig vertraut oder vertrauen darf. In rechtlich zulässigem Umfang: (i) haftet der Supplier nicht für mangelnden wirtschaftlichen Erfolg, entgangene Gewinne und mittelbare Schäden und (ii) ist die Haftung gemäß den obigen Klauseln beschränkt auf typische, vorhersehbare Schäden, überschreitet jedoch auf keinen Fall den Gesamtbetrag der Vergütung(en), der dem betreffenden Auftragsvolumen entspricht. Artikel VIII Absatz (3) Satz 3 (oben) bleibt hiervon unberührt.

(2) Der Supplier übernimmt im Rahmen der vorliegenden STC keine Haftung für Ansprüche aufgrund von (a) Services, die von anderen als dem Supplier oder einem vom Supplier ausdrücklich eingesetzten Dritten verändert wurden; (b) Verwendung einer anderen als der jeweils aktuellen Ausgabe von Fat-Clients oder Plugins, die dem Kunden zwecks Zugriff auf die Services und ihre Nutzung bereitgestellt wurden, wenn die Verletzung durch Verwendung der dem Kunden zur Verfügung gestellten jeweils aktuellen Ausgabe hätte vermieden werden können; (c) Nutzung der Services zusammen mit Kundendaten, wenn der Verletzungsanspruch auf die Nutzung mit diesen Daten zurückzuführen ist; (d) unsicherer Nutzung der Services.

(3) Der Kunde muss den Supplier freistellen, schützen und schadlos halten vor Klagen, die von einem Dritten gegen den Supplier oder den Lizenzgeber des Suppliers erhoben werden, soweit sie unmittelbar auf einem Vorwurf beruhen, dass durch: (a) den Zugriff auf oder die Nutzung von Kundendaten mit den Services; oder (b) die Veränderung oder Nutzung der Services mit den Anwendungen des Kunden geistige Eigentumsrechte oder Geschäftsgeheimnisse Dritter verletzt wurden, und die Entschädigungssummen oder Kosten begleichen, die mit der Beilegung der Klage verbunden sind oder dem Supplier im Rahmen einer solchen Klage letztendlich auferlegt werden und die unter anderem angemessene Anwaltshonorare umfassen, vorausgesetzt der Supplier: (i) unterrichtet den Kunden umgehend von einer solchen Klage; und (ii) lässt dem Kunden umfassende Befugnisse, Informationen und Unterstützung zukommen, um einen solchen Anspruch abzuwehren; und (iii) überlässt dem Kunden die alleinige Kontrolle über die Abwehr eines solchen Anspruchs und alle Verhandlungen über einen Vergleich bezüglich eines solchen Anspruchs. Der Kunde ist berechtigt, ohne vorherige in Textform erteilte Zustimmung des Suppliers einen solchen Anspruch zu erfüllen oder einen Vergleich einzugehen, sofern dem Supplier durch die Erfüllung oder den Vergleich keine Kosten oder erheblichen Nachteile entstehen.

(4) Keine Partei haftet für die Erfüllung ihrer Pflichten, wenn diese Erfüllung durch höhere Gewalt verhindert wird. Dies umfasst insbesondere Ereignisse, die unvorhersehbar, nicht beherrschbar und außerhalb der Kontrolle der Parteien liegen, insbesondere Unwetter, Überschwemmungen, Erdrutsche, Erdbeben, Stürme, Blitzeinschläge, Brände, Epidemien, Terrorakte, Ausbruch von Kampfhandlungen (gleich ob mit oder ohne Kriegserklärung), Aufstände, Explosionen, Streik oder andere Arbeitsunruhen, Sabotage, Unterbrechungen der Energieversorgung, Zwangsenteignung durch staatliche Stellen.

 

XV. Audit

(1) Der Kunde willigt hiermit ein, dass der Supplier oder sein Lizenzgeber auf Nutzungsstatistiken der Services zugreifen darf. Innerhalb von 10 (zehn) Arbeitstagen nach Zugang einer in Textform erteilten Aufforderung des Suppliers hat der Kunde dem Supplier in Textform ausreichende zusätzliche Angaben zu übermitteln, anhand derer der Supplier oder sein Lizenzgeber die Einhaltung der Bestimmungen aus den vorliegenden STC durch den Kunden beurteilen kann.

(2) Der Supplier oder sein Lizenzgeber oder im Ermessen entweder des Suppliers oder seines Lizenzgebers ein unabhängiger Berater hat nach angemessener Vorankündigung an den Kunden das Recht auf Zugang zu allen relevanten Login-Daten, die vom Kunden in Bezug auf die vom Supplier erstellten Konten geführt und verwaltet werden, um die Nutzung der Services durch den Kunden gemäß den Bestimmungen aus den vorliegenden STC zu überprüfen.

 

XVI. Vertraulichkeit

(1) Jede Partei darf die vertraulichen Informationen einer offenlegenden Partei nur für die Zwecke des Vertrages nutzen und muss die Informationen jeder offenlegenden Partei vertraulich behandeln, soweit der Empfänger vertraulicher Informationen (gegebenenfalls) nicht gesetzlich zur Offenlegung der vertraulichen Informationen verpflichtet ist.

(2) Jede Partei darf die vertraulichen Informationen der anderen Partei nur jenen ihrer Mitarbeiter und Vertreter offenlegen, die die vertraulichen Informationen für die Zwecke des Vertrages kennen müssen, vorausgesetzt der Mitarbeiter oder Vertreter ist mindestens im Umfang dieser STC zur Vertraulichkeit verpflichtet.

(3) Die Parteien verpflichten sich, alle Dokumente und sonstigen Materialien, die vertrauliche Informationen enthalten, unmittelbar nach Abschluss der Services zurückzugeben.

(4) Die Vertraulichkeitsverpflichtungen aus den vorliegenden STC erstrecken sich nicht auf Informationen, die (a) bereits vor Aufnahme der zum Vertrag führenden Verhandlungen rechtmäßig im Besitz der Empfängerpartei waren; (b) öffentlich bekannt sind oder nach dem Tag der Vertragsunterzeichnung öffentlich bekannt werden (ohne dass ein Verstoß gegen die vorliegenden STC vorliegt); oder (c) nach zwingendem Recht offengelegt werden müssen.

(5) Jede Partei ist verpflichtet, die vertraulichen Informationen zu schützen, indem sie die technischen und organisatorischen Maßnahmen ergreift, welche nach dem Stand der Technik notwendig sind, um einen Zugriff unbefugter Personen hierauf und unbefugte Nutzungen außerhalb des Zwecks dieses Vertrags zu verhindern.

 

XVII. Datenschutz und Datensicherheit; Updates

(1) Jede Partei verpflichtet sich zur Erfüllung ihrer Pflichten im Rahmen maßgeblicher Gesetze, Grundsätze und Vereinbarungen zum Datenschutz.

(2) Der Kunde räumt dem Supplier sowie dem vom Supplier ggf. eingeschalteten Dienstleister für die Zwecke der Vertragsdurchführung das Recht ein, die vom Supplier für den Kunden zu speichernden Daten zu vervielfältigen, soweit dies zur Erbringung der nach diesem Vertrag geschuldeten Leistungen erforderlich ist. Der Supplier bzw. der vom Supplier ggf. eingeschaltete Dienstleister ist auch berechtigt, die Daten in einem Ausfallsystem bzw. separaten Ausfallrechenzentrum vorzuhalten. Zur Beseitigung von Störungen ist der Supplier ferner berechtigt, Änderungen an der Struktur der Daten oder dem Datenformat vorzunehmen.

(3) Soweit der Supplier auf den von ihm technisch verantworteten IT-Systemen personenbezogene Daten im Auftrag des Kunden verarbeitet oder verarbeiten lässt, ist eine entsprechende Auftragsdatenverarbeitungsvereinbarung zwischen dem Kunden und dem Supplier zu schließen.

(4) Die Tenants, deren Software und die Daten des Kunden sind durch geeignete technische Maßnahmen gegen unautorisiertem Zugriff geschützt. Die technischen Sicherheitsmaßnahmen sind der Betriebsanleitung zu entnehmen. Die IoT-Plattform mit den Tenant des Kunden wird durch den Supplier bzw. dessen Subunternehmer laufend gewartet. Während dieser Wartungsarbeiten gilt Abschnitt IV, Ziffer 1 Absatz (3).
Beim Bekanntwerden von Schwachstellen (Vulnerabilities) innerhalb der Services in Bezug auf das Gateway wird der Supplier den Kunden entsprechend informieren und ggf. Sicherheitsupdates bereitstellen. Der Supplier behält sich vor, kritische Sicherheitsupdates der Software ohne explizite Zustimmung des Kunden zu installieren.

 

XVIII. Subunternehmer

Der Supplier kann zur Erfüllung aller oder eines Teils seiner Pflichten aus den vorliegenden STC einen oder mehrere Subunternehmer einsetzen.
XIX. Verbindung zwischen Gateway und Tenant

(1) Die Gateways des Suppliers sind mit einer codierten Chipkarte (SIM) ausgestattet, die für den Kunden die technische Voraussetzung dafür schafft, über Mobilfunknetz, das am Einsatzort des Gateways vorhanden ist, eine Verbindung zum Tenant bzw. Subtenant innerhalb der Bundesrepublik Deutschland aufzunehmen (alternativ zum definierten apollo-System des Kunden gemäß den nachstehenden NB apollo unter Teil E); Verbindungen in EU-Mitgliedstaaten oder Drittstaaten sind innerhalb bestehender Roaming-Vereinbarungen zwischen den beteiligten Mobilfunknetzbetreibern verfügbar. Dabei ist es die Aufgabe des Suppliers, dem Kunden eine für den Mobilfunk aktivierte SIM bereitzustellen, die ausschließlich die Verbindung zwischen dem Gateway und dem definierten Tenant ermöglicht. Maßgeblich hierfür ist die Betriebsanleitung zu dem Gateway, das der Kunde erworben hat.

(2) Der Erfolg der Datenverbindung ist abhängig von der Verfügbarkeit des Mobilfunknetzes am Standort des Gateways. Die Aktivierung der SIM erfolgt durch einen lizensierten Mobilfunkbetreiber, den der Supplier als Unterauftragnehmer eingesetzt hat. Aufgrund der unterschiedlichen Übertragungstechnologien und Verfügbarkeiten der jeweiligen Unterauftragnehmer kann die Verbindungsoption der Gateways zum Mobilfunknetz am Standort des Gateways unterschiedlich sein. Die Einzelheiten des jeweils tatsächlich verfügbaren Leistungsumfangs ergeben sich aus der Betriebsanleitung.

(3) Der Kunde darf die SIM nur zur bestimmungsgemäßen Verbindung zwischen dem jeweils definierten Gateway und dem vertragsgegenständlichen (Sub-)Tentant (oder dem definierten apollo-System des Kunden gemäß den nachstehenden NB apollo) und nur zu eigenen Zwecken verwenden.
Der Kunde macht gegenüber dem Supplier stets korrekte Angaben, insbesondere bei seiner Bestellung. Zudem ist der Kunde verpflichtet, dem Supplier auf Anforderung unverzüglich alle Informationen zum Einsatz der SIM gemäß § 172 Telekommunikationsgesetz zu erteilen. Der Supplier leitet diese Informationen erforderlichenfalls gemäß den §§ 172, 173 Telekommunikationsgesetz an seinen Subunternehmer bzw. die zuständigen behördlichen Stellen weiter.

(4) Dem Kunden ist die Überlassung der vertragsgegenständlichen Leistungen an Dritte nur unter Bedingungen gestattet, die nicht weniger einschränkend sind als die in diesen STC. Ferner darf der Kunde keine falschen oder irreführenden Zusicherungen oder Garantien in Bezug auf den Supplier oder seinen Lizenzgeber abgeben und der Kunde ist verpflichtet, die vertraulichen Informationen und die geistigen Eigentumsrechte des Suppliers oder seines Lizenzgebers (dem Verkäufer der SIM) zu schützen. Der Kunde ist nicht berechtigt, unter Einsatz der ihm zur Nutzung überlassenen SIM als Anbieter von Telekommunikationsdiensten aufzutreten und Mobilfunkdienste, Vermittlungs- oder Zusammenschaltungsleistungen gegenüber Dritten anzubieten.

(5) Der Kunde ist ferner verpflichtet,

a) den Verlust bzw. das Abhandenkommen der dem Kunden überlassenen Hardware mit der Chip-Karte unverzüglich dem Kundenservice des Suppliers anzuzeigen;
b) unverzüglich in Textform eine Änderung seines Namens oder seiner Firmierung, seiner Rechtsform, seiner Anschrift oder des Rechnungsempfängers mitzuteilen bzw. durch einen insoweit bevollmächtigten Dritten mitteilen zu lassen;
c) im Fall eines behördlichen oder gerichtlichen Auskunftsersuchens, das im Zusammenhang mit den Leistungen im Sinne dieser STC steht, vom Supplier im Innenverhältnis zum Kunden verlangte Auskünfte unverzüglich zu erteilen und dabei insbesondere an den Supplier oder einen von ihm genannten Dritten Dokumente und Informationen zu übermitteln, die erforderlich sind, dem betreffenden Auskunftsersuchen nachzukommen.

(6) Die im Gateway verbaute Chip-Karte wird dem Kunden käuflich überlassen; mit Übergabe an den Kunden geht die Chip-Karte daher in dessen Eigentum über. Das Recht des Suppliers, die Chip-Karte bei Verstößen des Kunden gegen Ziffer XIX Absatz (3) bis (5) dieser STC oder im Zahlungsverzug zu deaktivieren oder zu sperren, bleibt unberührt; bei einer berechtigten Deaktivierung oder Sperrung bleibt der Vergütungsanspruch des Suppliers in voller Höhe erhalten. Der Supplier ist darüber hinaus berechtigt, durch OTA (Over the Air)-Fernsteuerung zum Zweck der fortgesetzten Leistungserbringung bestimmungsmäßige Konfigurationsänderungen an der Chip-Karte vorzunehmen oder auf diese Software-Updates herunterzuladen und dort zu installieren. Diese Rechte bestehen für die gesamte Vertragslaufzeit fort.
Sämtliche Kontingente bzw. Leistungsmengen zur Mobilfunkübertragung sind an die Nutzung der konkret überlassenen, zugehörigen Chip-Karte geknüpft. Der Supplier ist nicht verpflichtet, ein nicht mehr nutzbares verbleibendes Kontingent auf eine andere Chip-Karte zu übertragen oder hierfür anderweitig Erstattung zu leisten.

 

XX. Änderungsvorbehalt, Referenz, Gerichtsstand und anwendbares Recht

(1) Der Supplier ist aus betrieblichen Gründen und/oder Gründen der technischen Fortentwicklung berechtigt, die Spezifikationen und Funktionalitäten der Leistungen im Sinne dieser STC zu verändern und die Betriebsanleitung dementsprechend anzupassen, vorausgesetzt, dass die jeweilige Änderung die wesentlichen Leistungsmerkmale der Leistungen im Sinne dieser STC nicht vermindert oder beeinträchtigt. Daraus können sich auch vom Kunden zu beachtende, veränderte Systemanforderungen ergeben. Sätze 1 und 2 gelten entsprechend, wenn Dritte, von denen der Supplier zur Erbringung der vertragsgegenständlichen Leistungen notwendige Vorleistungen bezieht, ihr Leistungsangebot ändern.

(2) Der Supplier ist berechtigt, den Kunden in Werbemitteln des Suppliers als Kunden zu nennen. Auf angemessene Aufforderung durch den Supplier ist der Kunde verpflichtet, (a) als Referenz zu dienen; und (b) im Zusammenhang mit Pressemitteilungen, die die Beziehung zwischen den Parteien bekanntgeben oder dafür Werbung betreiben, oder Fallbeispielen oder sonstigem Marketingmaterial angemessene Unterstützung zu leisten.

(3) Der Kunde stimmt zu, dass der Supplier und sein Lizenzgeber den Namen, das Logo und den Anwendungsfall des Kunden auf der Website, in Materialien und Präsentationen des Suppliers oder seines Lizenzgebers verwenden dürfen. Der Supplier verpflichtet sich, beim Präsentieren des Namens und Logos des Kunden in seinen Materialien die ihm bekannten Markenrichtlinien des Kunden zu befolgen.

(4) Artikel XIII (Gerichtsstand und anwendbares Recht) der Allgemeinen Lieferbedingungen für Erzeugnisse und Leistungen der Elektroindustrie (“Grüne Lieferbedingungen” – GL) zur Verwendung im Geschäftsverkehr gegenüber Unternehmen gilt entsprechend.

(5) Der Supplier ist berechtigt, diese STC einseitig zu ändern, sofern dies zur Anpassung an eine Veränderung der Gesetzeslage, der höchstrichterlichen Rechtsprechung oder sonstiger Marktgegebenheiten, insbesondere technischer Rahmenbedingungen, zweckmäßig oder notwendig erscheint. Sofern der Supplier beabsichtigt, eine solche Änderung vorzunehmen, die nicht ausschließlich eine Anpassung an gesetzliche oder behördliche Anordnungen zum Gegenstand hat, wird der Supplier dies dem Kunden mindestens 3 (drei) Wochen vor dem Wirksamkeitszeitpunkt der Änderung in Textform mitteilen. Der Kunde ist berechtigt, das Vertragsverhältnis mit Wirkung zum Wirksamkeitszeitpunkt der betreffenden Änderung zu kündigen. Kündigt der Kunde nicht innerhalb von drei Wochen nach Zugang der Änderungsmitteilung von Supplier in Textform, wird die betreffende Änderung zu ihrem Wirksamkeitszeitpunkt Vertragsbestandteil. Der Supplier wird den Kunden in der Änderungsmitteilung auf diese Rechtsfolge gesondert hinweisen.

 

E. Nutzungsbedingungen für die IoT Leistungen der autosen gmbh in Verbindung mit dem Softwareprodukt apollo (NB apollo)

I. Anwendungsbereich

(1) Zusätzlich oder anstatt der Services gemäß den „Special Terms and Conditions“ (STC, siehe oben Abschnitt D) besteht für den Kunden die Option, ein eigenes bzw. von ihm verantwortetes IT-System zu betreiben, um die Gateways der autosen gmbh gemäß der jeweiligen Betriebsanleitung an dieses eigene IT-System anzubinden und zu verwalten. Diese Option steht nur für Geschäftskunden zur Verfügung, nicht für Privatkunden (Verbraucher).

(2) Zu diesem Zweck überlässt die autosen gmbh dem Kunden unentgeltlich sowie zur eigenverantwortlichen Installation und Nutzung die Software „apollo“ gemäß dem gesonderten „End User License Agreement“ (EULA) in seiner zum Zeitpunkt der Auftragsbestätigung maßgeblichen Fassung.

 

II. Leistungen der autosen gmbh

(1) Damit der Kunde die Gateways der autosen gmbh mittels der apollo-Software auf einem IT-System seiner Wahl eigenverantwortlich anbinden und verwalten kann, stellt die autosen gmbh dem Kunden die hierfür notwendigen Funktionen der Firmware des Gateways bereit und räumt dem Kunden diejenigen Nutzungsrechte an der Firmware ein, die zur Anbindung und Verwaltung der Gateways mittels der apollo-Software notwendig sind. Maßgeblich für den Umfang der Funktionalitäten der Firmware ist die Betriebsanleitung des Gateways.

(2) Der Kunde ist auch berechtigt, die Gateways der autosen gmbh für einen Dritten zu erwerben und diese auf seinem oder dessen IT-System mittels der apollo-Software für den Dritten zu verwalten oder die Verwaltung dem Dritten zu überlassen, sofern der Dritte die Pflichten dieser Nutzungsbedingungen sowie das EULA der apollo-Software einhält.

(3) Die Leistungen der autosen gmbh werden metrisch vergütet. Maßgeblich ist die Datenmenge, die pro definierte Zeiteinheit mittels der Firmware des Gateways (vom Kunden durch apollo verwaltet) zur Versendung an die apollo-Instanz des Kunden verarbeitet wird. Die Höhe der Vergütung sowie die maßgebliche Datenmenge und Zeiteinheit (zum Beispiel MB pro Monat) sind in der Auftragsbestätigung der autosen gmbh definiert, welche der Kunde nach seiner Bestellung erhält.

 

III. Pflichten und Verantwortung des Kunden

(1) Der Kunde ist für die Installation und den Betrieb der apollo-Software auf dem von ihm gewählten System selbst verantwortlich.

(2) Der Betrieb der apollo-Software ist ausschließlich zur Verwaltung von Gateways der autosen gmbh zulässig.

(3) Bei der Weiterveräußerung von Gateways der autsen gmbh an Dritte ist der Kunde verpflichtet, den Dritten zur Einhaltung dieser NB apollo sowie des EULA zu verpflichten und haftet der autosen gmbh für deren Einhaltung durch den Dritten. Entsprechendes gilt, wenn der Kunde ein IT-System betreibt oder durch einen Dritten betreiben lässt, mit welchem Gateways der autosen gmbh verwaltet werden.

 

IV. Entsprechende Geltung von Abschnitt D („Special Terms and Conditions“ – STC)

Folgende Regelungen aus den „Special Terms and Conditions“ (STC, siehe oben Abschnitt D) gelten entsprechend: die Artikel III (Registrierung, jedoch nicht für die IoT-Services der autosen gmbh, sondern für die Verwaltung der Gateways), VII (Vorbehalt von Rechten), IX (Zahlung), X (Laufzeit und Kündigung), XIII (Gewährleistung), XIV (Haftung/Schadloshaltung), XV (Audit), XVI (Vertraulichkeit), XVIII (Subunternehmer), XIX (Verbindung zwischen Gateway und Tenant, allerdings mit der Maßgabe, dass anstelle des Tenant das vom Kunden eigenverantwortlich gewählte und betriebene IT-System mit der apollo-Software tritt) und XX (Änderungsvorbehalt, Referenz, Gerichtsstand und anwendbares Recht).

Stand: August 2022